Schuldner unbekannt verzogen - Russen Inkasso oder Anwalt, wie geht man richtig vor.

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Die öffentliche Zustellung der Klageschrift


Viele Gläubiger bekommen auf ihr Mahnschreiben an den Schuldner die Antwort der Post, dass dieser unbekannt verzogen ist und geben dann auf. Die Flinte sollte man nicht zu früh ins Korn werfen, denn wenn man es richtig angeht, kann man ein Urteil auch gegen den derzeit nicht auffindbaren Schuldner erwirken. Aus diesem Urteil kann dann später, wenn der Schuldner zu Geld gekommen ist, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wichtig ist, dass man nicht damit wartet, gegen den Schuldner vorzugehen, sonst droht die Verjährung. Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald ein Darlehen nach dem Kalender fällig ist oder durch Kündigung fällig gestellt wurde.


Sollte der Schuldner unbekannt verzogen sein oder sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet haben, kann die Klageschrift mittels öffentlicher Zustellung wirksam zugestellt werden. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen, da mit der öffentlichen Zustellung der Anspruch der beklagten Partei auf rechtliches Gehör abgeschnitten wird. Die klagende Partei muss dafür darlegen, dass die Allgemeinheit den Aufenthalt des Schuldners nicht kennt. Hierfür stellt sie Nachforschungen an, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.


Die Nachforschungen erfolgen bei dem für die letzte Meldeadresse zuständigen Einwohnermeldeamt, beim letzten Vermieter, der Familie oder Nachbarn des Schuldners, der Deutschen Post mit Erkundigungen nach etwaigem Bestehen eines Nachsendeauftragt. Zudem besteht die Möglichkeit der Feststellung des Aufenthalts des Schuldners bei der deutschen Auslandsvertretung des Landes, in welches er ausgewandert ist. In jedem Fall muss der Schuldner über die letzte Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse angeschrieben werden, mit der Aufforderung eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.


Die Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort werden dem Gericht dargelegt, welches dann die öffentliche Zustellung der Klageschrift bewilligt. Auf diesem Wege haben wir erfolgreich zahlreiche Versäumnisurteile gegen Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt erwirkt. Aus diesen Urteilen ist 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung möglich.


Sparen Sie sich den Weg zum Inkassobüro und kommen Sie gleich zum Anwalt. Inkassobüros die mit „Russen Inkasso“ werben, versprechen oft mehr als sie wirklich können, und verfügen oft über einen zweifelhaften Ruf. Schuldner die unbekannt verzogen sind, kann mit „Russen Inkasso“ nicht gedroht werden, denn bei diesen kommt der Marketing-Spruch erst gar nicht an. Bei schwierigen Fällen zahlen Sie an das Inkassobüro die gleichen Gebühren wie an einen Rechtsanwalt, werden aber nicht anwaltlich beraten und für die Erlangung eines Urteils brauchen Sie den Anwalt letztlich sowieso.


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Wenn Sie Fragen zum Forderungseinzug haben, rufen Sie an: 069 63195620

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Foto(s): Ulrich Bergrath


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