Schulpflicht einerseits - Recht auf Bildung andererseits

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Das Recht auf (Schul-) Bildung hat einen hohen Stellenwert, wie zuletzt auch durch das Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt wurde. Dies wird durch die allgemeine Schulpflicht „abgesichert“. 

Was aber, wenn der „normale“ Besuch einer Schule nicht möglich ist? 

Häufig erfahren Eltern hier weniger Hilfe von Seiten der Schule und Ämter, als dass sie sich Vorwürfen ausgesetzt sehen und sich schlimmstenfalls gegen ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren oder sogar ein Verfahren wegen vermeintlicher Kindeswohlgefährdung verteidigen müssen.

Damit in der Praxis nicht die Pflicht zum Schulbesuch im Vordergrund steht, sondern das Recht auf Schulbildung und die beteiligten Institutionen bei Problemen im Interesse des betroffenen Schülers bzw. der Schülerin handeln, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen (und gegebenenfalls auch zu beantragen).

Hier eine (nicht abschließende) Übersicht, welche Hilfen in Betracht kommen:

Für die Beantragung einer Schulbegleitung und/oder Schulwegbegleitung (Integrationskraft) ist in der Regel der örtliche Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Sozialamt) zuständig.

Sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen sollten mit der Klassen-/Stufen-/Schulleitung besprochen bzw. dort beantragt werden. Die Schule ist verpflichtet, Erziehungsberechtigte umfassend zu beraten und bei der (korrekten) Antragsstellung zu unterstützen, bzw. die Anträge an die zuständige Schulbehörde weiterzuleiten.

Nachteilsausgleiche können ebenfalls bei der Stammschule beantragt werden, bei Unstimmigkeiten entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Die Übernahme bzw. Erstattung von Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder auch die Erstattung für Privatfahrzeuge) muss i.d.R. beim Schulträger beantragt werden.

Wenn feststeht, dass eine Schule für in der Regel sechs Wochen und länger nicht besucht werden kann, besteht Anspruch auf Hausunterricht, welcher ebenfalls bei der Stammschule beantragt werden kann.

Die vorübergehende Befreiung von bzw. das Ruhen der Schulpflicht kommt in Betracht, wenn alle Möglichkeiten, das Recht auf Bildung im öffentlichen Schulsystem zu verwirklichen, erschöpft sind. Auch hier ist es in der Regel sinnvoll, sich zunächst an die Stammschule zu wenden und diese zu bitten, den Antrag gemeinsam mit einer befürwortende Stellungnahme an die Schulbehörde weiterzuleiten.

Für die Übernahme der Kosten zum Besuch einer privaten (Fern-/Online-) Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe ist wiederum der örtliche Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Sozialamt) zuständig.

Wenn Sie eine unverbindliche und kostenfreie telefonische Erstberatung zu den vorgenannten Themen wünschen, melden Sie sich gerne!


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