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Schulrecht: § 63 Schulgesetz (SchulG Berlin) – Ordnungsmaßnahmen in Berlin

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Abgrenzung zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gem. § 62 Berliner Schulgesetz

Wie alle Bundesländer unterscheidet auch Berlin zwischen niederschwelligen pädagogischen Mitteln in Form der sogenannten Erziehungsmaßnahmen und gravierendenden pädagogischen Ahndungen in Form von Ordnungsmaßnahmen:

In § 62 Abs. 1 SchulG Berlin heißt es:

Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

Die Erziehungsmaßnahmen gem. § 62 Schulgesetz Berlin

Berlin verfügt über eine beispielhafte Aufstellung von Erziehungsmaßnahmen in § 62 Abs. 2 SchulG Berlin:

Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

1. das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,

2. gemeinsame Absprachen,

3. der mündliche Tadel,

4. die Eintragung in das Klassenbuch,

5. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,

6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

Darüber hinaus ist durch das Wort „insbesondere“ gewährleistet, dass die Schule auch andere vergleichbare Erziehungsmaßnahmen erlassen kann, solange sich diese in derselben Größenordnung bewegen.

Ordnungsmaßnahmen gem. § 63 SchulG Berlin

Ordnungsmaßnahmen sind in Berlin eigentlich als Ausnahme pädagogischen Handelns geregelt. Hierzu heißt es in § 63 Abs. 1 SchulG Berlin:

Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet.

Rein tatsächlich ist es so, dass auch in Berlin immer inflationärer Ordnungsmaßnahmen eingesetzt und dabei Erziehungsmaßnahmen übersprungen werden.

In Berlin sind in § 63 Abs. 2 Schulgesetz Berlin folgende Ordnungsmaßnahmen geregelt:

Der schriftliche Verweis gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 SchulG Berlin

Der schriftliche Verweis ist eine Verschärfung der Erziehungsmaßnahme Klassenbucheintrag. Auch wenn sich auf den ersten Blick also keine großen Unterschiede außer der Bezeichnung zeigen, muss man beachten, dass man durch den schriftlichen Verweis das Level einer Ordnungsmaßnahme erreicht hat. Es mag also bei nächster Gelegenheit eine Ordnungsmaßnahme geben, die „richtig wehtut“ ...

Der Unterrichtsausschluss & Ausschluss von Klassenfahrten bis zu 10 Tagen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Berlin

Der Unterrichtsausschluss ist auch in Berlin die häufigste Ordnungsmaßnahme und wird (zu Recht) als bedrohlich empfunden. Denn wird diese Grenze erst einmal überschritten, dann geht es oftmals rasch weiter mit weiteren Ordnungsmaßnahmen.

Deshalb sollte man sich gegen unberechtigte Unterrichtsausschlüsse immer wehren, wobei Schulen sich „nur von Eltern“ regelmäßig wenig beeindrucken lassen und den Unterrichtsausschluss dann trotzdem vollziehen (s. u.).

Unter Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen versteht man meist die Klassenfahrten. Dies setzt voraus, dass aufgrund des Fehlverhaltens zu erwarten ist, dass es Probleme auf der Klassenfahrt gibt, bspw. weil der Schüler sich unzuverlässig zeigt. Der Ausschluss von der Klassenfahrt wird gerne im letzten Moment angeordnet, um Gegenwehr möglichst im Keim zu ersticken.

Die Umsetzung in eine Parallelklasse oder Unterrichtsgruppe gem. § 63 Abs. 2 Nr. 3 SchulG Berlin

Die Umsetzung in eine Parallelklasse setzt Probleme innerhalb der Klasse voraus und kann demnach nicht bei beliebigen Verstößen verwendet werden.

Die Überweisung in eine andere Schule gem. § 63 Abs. 2 Nr. 4 SchulG Berlin

Der noch schulpflichtige Schüler wird in Berlin einer anderen Schule zugewiesen, wenn er von der Schule fliegt. Er braucht sich demnach nicht selbst um einen Schulplatz zu kümmern.

Dies ist freilich ein schwacher Trost, da ja niemand von der Schule fliegen will ...

Steht die Überweisung in eine andere Schule im Raum muss man sich möglichst schnell wehren, da meist Eigendynamiken entstehen, die einen Verbleib nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich erschweren.

Die Entlassung von der Schule gem. § 63 Abs. 2 Nr. 5 SchulG Berlin

Nicht mehr schulpflichtige Schüler fliegen von der Schule, ohne dass sie einen neuen Schulplatz zugewiesen bekommen.

Die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen gem. § 63 Abs. 5 Schulgesetz Berlin:

Die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen ist in § 63 Abs. 5 SchulG Berlin geregelt:

  • Über den Verweis und einen Unterrichtsausschluss entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.
  • Über die Umsetzung in eine Parallelklasse entscheidet die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte.
  • Über die Überweisung an eine andere Schule oder die Entlassung von der Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz.

Anhörung und Beteiligung von Schülern und Eltern gem. § 63 Abs. 4 Berliner Schulgesetz

In § 63 Abs. 4 SchulG Berlin heißt es:

Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.

Eine Anhörung ist aus rechtsstaatlichen Gründen, aber auch pädagogischen Gründen unerlässlich.

Oftmals wird dies von Schulen indes gar nicht oder nur schlampig und einseitig durchgeführt. An dieser Stelle sollte man immer aufpassen, denn was ermittelt wird, ist dann Grundlage einer Ordnungsmaßnahme. Man sollte deshalb immer auf eine Anhörung und auf dieser Basis auch weitere Ermittlungen drängen.

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen gem. § 63 Abs. 3 Schulgesetz Berlin:

Die Voraussetzungen für Verweise, Unterrichtsausschlüsse und die Umsetzung in eine Parallelklasse sind nicht geregelt.

Hierfür ist ein schulisches Fehlverhalten erforderlich und die Ordnungsmaßnahmen müssen natürlich auch verhältnismäßig sein. Wann dies der Fall ist, ist aufgrund der Individualität möglicher Vorwürfe nicht allgemein zu sagen. Sie können mich als erfahrenen Anwalt aber natürlich fragen.

Die Überweisung in eine andere Schule und Entlassung von der Schule sind in § 63 Abs. 3 SchulG Berlin geregelt:

(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden. 

Auch hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, ob das konkrete Fehlverhalten ausreicht oder nicht.

In der Praxis schießen Schulen und Schulämter gerne über das Ziel hinaus und hoffen, dass sich die Eltern nicht wehren, was tatsächlich auch häufig der Fall ist.

Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen in Berlin:

In der Praxis werden Ordnungsmaßnahme trotz Widerspruchs weiter vollzogen, sodass insbesondere Unterrichtsausschlüsse sich dann durch den Vollzug rasch erledigen.

Deshalb sollte man so früh wie möglich ansetzen, dass erst gar keine Ordnungsmaßnahme erlassen wird. Gelingt dies nicht, kann man versuchen, die Ordnungsmaßnahme durch einen gerichtlichen Eilantrag anzugehen.

Ordnungsmaßnahmen sind deshalb Eilfälle. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht werde ich immer sofort tätig, notfalls 24/7.

Mehr Informationen zu Ordnungsmaßnahmen finden Sie auf meiner Website www.ordnungsmassnahmen-schule.de.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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