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Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG) – Ordnungsmaßnahmen in Hessen

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Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hessen:

In Hessen wird zwischen bloßen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterschieden:

  • Die pädagogischen Maßnahmen sind Ausprägung des Erziehungsauftrags der Schule und bewegen sich im niederschwelligen Bereich.
  • Die Ordnungsmaßnahmen greifen demgegenüber in den grundrechtswesentlichen Bereich ein und müssen daher gesetzlich geregelt werden.

Die pädagogischen Maßnahmen in Hessen gem. § 82 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz:

Pädagogische Maßnahmen sind in § 82 Abs. 1 HSchG und § 64 Abs. 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) beispielhaft geregelt:

  • Gespräch mit dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen,
  • die Ermahnung,
  • Gruppengespräche mit Schülern und Eltern,
  • die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
  • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, dem Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen,
  • Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

D. h., es wären auch andere pädagogische Maßnahmen grundsätzlich denkbar, soweit sich diese in derselben Größenordnung bewegen.

Ordnungsmaßnahmen in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz:

Die Ordnungsmaßnahmen sind in Hessen in § 82 Abs. 2 HSchG aufgezählt und werden nachfolgend abgestuft dargestellt:

Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 HSchG:

Eine hessische Besonderheit ist der Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag. Diese Ordnungsmaßnahme war bis vor einigen Jahren die einzige Möglichkeit eines Unterrichtsausschlusses in Hessen und wird demnach nach wie vor häufig angewendet.

Dies heißt allerdings nicht, dass dies so zulässig ist. Man mag einen Schüler für den Schultag ausschließen, wenn eine Beschulung dauerhaft unmöglich erscheint. Ansonsten kann man aber nicht jeden Schüler ständig ausschließen.

In § 66 Abs. 1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses heißt es dementsprechend konkretisierend:

„Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen ( § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Schulgesetz), setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint.“

Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 2 HSchG:

Hierbei handelt es sich vornehmlich um den Ausschluss von Klassenfahrten.

Der Ausschluss von Klassenfahrten ist nicht nur eine Strafe, sondern beinhaltet auch ein präventives Element, ob der Schüler sich so problematisch verhalten hat, dass an für eine Klassenfahrt für den Lehrer unzumutbar wäre.

Vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 HSchG:

Diese Ordnungsmaßnahme ist auch noch vergleichsweise jung und wird in der Praxis sehr selten angewandt.

Dies mag damit zusammenhängen, dass der Aufwand ungeheuer groß ist, einen Schüler vorübergehend anderweitig zu beschulen, da die Parallelklasse ja ein ganz anderes Lerntempo hat. Und auch für die Schüler der Parallelklasse ist ein zeitweiliger Gastschüler eher störend.

Zuweisung in eine Parallelklasse in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 HSchG:

Selbst die dauerhafte Zuweisung in eine Parallelklasse ist eher selten und kommt nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Klasse ein Konflikt besteht, der nur auf diese Weise zu lösen ist,…

Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 5 HSchG:

Der Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen wurde erst vor wenigen Jahren eingeführt. Davor gab es nur den Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag.

Inzwischen ist der Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen die häufigste Ordnungsmaßnahme in Hessen.

Hierbei ist höchste Vorsicht geboten, denn wenn diese Schwelle erreicht ist, dann tritt häufig ein Gewöhnungseffekt ein und es folgen weitere Ordnungsmaßnahmen... Folglich sollte man ab diesem Stadium immer über eine anwaltliche Vertretung, zumindest aber eine Erstberatung nachdenken.

Überweisung von der Schule in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 6 HSchG:

Die Überweisung in eine andere Schule ist der dauerhafte Ausschluss von der bisherigen Schule und damit die gravierendste Ordnungsmaßnahme in Hessen.

Durch die Überweisung an eine andere Schule bekommt der Schüler eine neue Schule direkt zugewiesen, braucht sich also um nichts zu kümmern.

Verweisung von der Schule in Hessen gem. § 82 Abs. 2 Nr. 7 HSchG:

Die Verweisung von der Schule unterscheidet sich von der Überweisung von der Schule nur dadurch, dass man keine neue Schule zugewiesen bekommt und sich erst einmal selbst kümmern muss. Im Ergebnis macht aber auch dies keinen Unterschied, da das Schulamt notfalls eine Schule zuweisen muss.

Besonderheit – die Androhung von Ordnungsmaßnahmen gelten in Hessen nur als pädagogische Maßnahmen:

Die Androhung des Unterrichtsausschlusses, die Androhung einer Zuweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung einer Überweisung an eine andere Schule sind in Hessen nicht als Ordnungsmaßnahme geregelt.

Dies basiert auf einer völlig absurden Gesetzesänderung vor wenigen Jahren als in Hessen die Androhung von Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen deklariert wurden.

Wollen sich Eltern hiergegen wehren, heißt es oft, dies sei nicht möglich. Dies ist aber unzutreffend, denn auch wenn es kein Verwaltungsakt mehr ist, kann man Beschwerde einlegen und es muss sich jemand kümmern!

Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gem. § 82 Abs. 9 HSchG:

Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erfolgt

  • durch den Schulleiter auf Antrag einer Lehrkraft beim Unterrichtsausschluss für den laufenden Schultag
  • durch den Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz beim Ausschluss von der Klassenfahrt, der vorübergehenden und endgültigen Zuweisung in eine Parallelklasse und dem Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen.
  • durch die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulleiters nach Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Überweisung an eine andere Schule und der Verweisung von der Schule.

Anhörung und Beteiligung von Schülern und Eltern gem. § 82 Abs. 9 HSchG:

Der Schüler ist vor Erlass der Ordnungsmaßnahme immer anzuhören, die Eltern mit Ausnahme vom Unterrichtsausschluss für den laufenden Tag.

Auf Basis der Anhörung hat die Schule dann verschiedene Darstellungen und muss diese aufklären und dann eine Entscheidung treffen.

Ein erhebliches Manko besteht darin, dass in Hessen die Anhörung meist erst stattfindet, wenn die Entscheidung bereits vorbereitet wurde. D. h., bei einem Unterrichtsausschluss hört nicht die Klassenkonferenz an, sondern erst der Schulleiter, obwohl die Klassenkonferenz zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen hat, den Unterrichtsausschluss beim Schulleiter zu beantragen. Der Schulleiter steht dann stark unter Druck.

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen in Hessen gem. § 82 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz:

Die Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen sind in § 82 Abs. 5 HSchG geregelt:

  • Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. 
  • Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden.

In § 76 Abs. 1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) heißt es:

„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme des Ausschlusses von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ( § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz) oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen auch dann ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die akute Gefahr einer schweren Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung von Personen vorliegen.“

Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Was noch angemessen ist oder nicht, kann man nicht pauschal sagen, da die Situationen zu individuell sind. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aufgrund meiner jahrelangen Erfahrungen aber natürlich eine individuelle Einschätzung geben.

Rechtsschutz gegen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Hessen: 

Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, bei denen der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen aufschiebende Wirkung hat, also der Vollzug bis zur Entscheidung nicht möglich wäre. Dies wird allerdings meist umgangen, indem Schulen den Sofortvollzug anordnen, dann hemmt ein Widerspruch den Vollzug nicht mehr. 

Da die Bearbeitung der Widersprüche erfahrungsgemäß lange dauert, versuchen Schulen und Schulämter auf diese Weise, Widersprüche ins Leere laufen zu lassen und irgendwann ist der Vollzug dann beendet oder Eltern geben auf…

D. h., effektiver Rechtsschutz setzt voraus, dass Ordnungsmaßnahmen möglichst gar nicht angeordnet werden. Ist dies der Fall, dann hilft meist nur noch ein gerichtlicher Eilantrag, denn Schule geben ungern Fehler zu...

Schulische Ordnungsmaßnahmen behandle ich deshalb fast immer als Eilmandat, das sofort bearbeitet werden muss. Oftmals geht es um Stunden Näheres finden Sie auch auf meiner Website www.ordnungsmassnahmen-schule.de.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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