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Schulrecht Hessen - Wegweiser durch Hessisches Schulgesetz (HSchG), VOGSV, VOBGM, VOSB usw.

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Das Schulrecht Hessen besteht nicht nur aus dem Schulgesetz Hessen (HSchG), sondern beinhaltet einen Dschungel verschiedener Vorschriften – praktisch relevant sind vor allem auch die VOGSV, die VOBGM und die VOSB.

Manches findet man hier, manches dort und manches findet man ein wenig hier und ein wenig dort.

Für Eltern ist es demnach sehr schwierig, einen Überblick zu gewinnen, wo man Informationen zu den wichtigen Themen im Hessischen Schulrecht konkret findet.

Ich habe nachfolgend deshalb einen Wegweiser durch das Schulrecht in Hessen erstellt, der einen Überblick verschafft, wo welche Themen des Hessischen Schulrechts geregelt sind, so dass einige Fragen selbst aus dem Hessischen Schulgesetz bzw. den Verordnungen, Erlassen usw. beantwortet werden können.

Selbstverständlich reicht es für viele Fragen nicht aus, nur die Normen des Hessischen Schulrechts zu lesen. Viele Begriffe sind mehrdeutig, viele Probleme ergeben sich aus deren Auslegung und Gerichtsurteilen.

Für solche weitergehenden Informationen zum Schulrecht in Hessen besuchen meine Websites, die sich mit den relevantesten schulrechtlichen Themen beschäftigen. Auch für das Schulrecht Hessen habe ich viele Informationen dort gesammelt.

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Regelungen des Hessisches Schulrechts und wo diese zu finden sind.


Die Schulpflicht in Hessen:

Hinsichtlich der Schulpflicht in Hessen sind folgende Themenbereiche wichtig:

  • Unter welchen Voraussetzungen besteht überhaupt eine Schulpflicht in Hessen?
  • Mit welchem Alter beginnt die Schulpflicht in Hessen?
  • Besteht freie Schulwahl oder an welcher Schule muss man der Schulpflicht in Hessen nachgekommen?
  • Wann endet die Schulpflicht in Hessen?
  • Welche Anforderungen bestehen bei Erkrankungen des Schülers oder wenn die Familie außerhalb der Ferien Urlaub begehrt?


Besteht eine Schulpflicht in Hessen - § 56 Hessisches Schulgesetz?

Die Schulpflicht besteht gem. § 56 HSchG dann in Hessen, wenn man in Hessen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt , bzw. bei der Berufsschulpflicht seine Arbeitsstätte in Hessen hat.

Die Frage ist meist einfach zu beantworten, denn meist ist der Wohnort/gewöhnliche Aufenthalt eindeutig.

Allerdings entstehen immer wieder rechtliche Fragestellungen daraus, wenn Eltern sich zeitweise berufsbedingt im Ausland aufhalten und ihre Kinder mitnehmen, in Hessen aber weiterhin polizeilich gemeldet sind.

Darüber hinaus gibt es auch immer wieder Fragen, ob man noch der Hessischen Schulpflicht unterliegt, wenn ein dauerhafter Auslandsbezug besteht.

All diesen Fällen ist gemein, dass man mit dem Wortlaut der Norm alleine nicht viel anfangen kann, zumal auch Schulen und Schulämter oftmals nicht nur misstrauisch sind, sondern aus einer Unwissenheit und Machtposition heraus oftmals völlig absurde Anforderungen an den Nachweis des zeitweisen oder dauerhaften Erlöschens der Schulpflicht in Hessen stellen, die juristisch gar nicht vorgesehen sind.

Fakt ist, dass ein Wegzug aus Hessen ins Ausland die Schulpflicht grundsätzlich genauso beenden kann, wie wenn man in ein anderes Bundesland innerhalb Deutschlands zieht. Während bei einem Umzug innerhalb Deutschlands die Beendigung der Schulpflicht in Hessen selten in Frage gestellt wird (weil in allen Bundesländern Schulpflicht besteht), wird bei einem Umzug ins Ausland natürlich seitens der Behörden genauer hingeschaut, da dann keine Schulpflicht in Deutschland mehr besteht und es in anderen Ländern oftmls die Möglichkeit des Homeschoolings gibt. Insofern werden Abgrenzungsprobleme, wo man seinen Wohnsitz und Aufenthalt wirklich hat, regelmäßig sehr vehement diskutiert.

Dies sind freilich komplexe und individuelle Einzelfälle, die ich an dieser Stelle nicht pauschal darstellen kann. Hierfür müssten Sie mich im Einzelfall kontaktieren, wie sich die individuelle Rechtslage darstellt und welche Anforderungen man erfüllen muss und welche überobligatorisch wären.


Wann beginnt die Schulpflicht in Hessen - § 58 Hessisches Schulgesetz, § 9 VOBGM:

Der Einschulungsstichtag in Hessen:

Der Beginn der Schulpflicht in Hessen bestimmt sich gem. § 58 Hessisches Schulgesetz nach dem Einschulungsstichtag. Dieser ist in Hessen auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres auf den 30.06. festgelegt. Eine entsprechende Norm findet sich in § 9 VOBGM. Die zugleich spezifiziert, dass auch Kinder erfasst werden, die bis einschließlich dem 01.07. geboren sind. Diese Diskrepanz im Wortlaut der beiden Normen, beinhaltet tatsächlich die Auslegung der herrschenden Meinung, wie § 58 HSchG juristisch zu verstehen ist und ist ein gutes Beispiel, dass es für den Bürger (und in diesem Fall auch für einen Juristen) nicht immer einfach ist, darauf zu vertrauen, was er liest….

Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in Hessen:

Spielraum bieten § 58 Hessisches Schulgesetz und § 9 VOBGM den Eltern, die diesen Einschulungsstichtag für ihr Kind für zu früh oder zu spät erachten, so dass diese eine Zurückstellung von der Schule oder eine vorzeitige Einschulung unter den dort benannten Voraussetzungen beantragen können.

Hierbei sollte man vorsichtig sein, denn auch wenn der Wortlaut der Norm auf das eigene Kind zu passen scheint, ist es in der Praxis so, dass Schulen meist sehr restriktiv mit solchen Wünschen der Eltern umgehen, so dass man sich vorab informieren sollte, bevor man potentiell ins offene Messer läuft.

Insbesondere sie "sozial-emotionalen Gründe" spielen hier eine erhebliche Rolle. Hierauf berufen sich die meisten Eltern, wenn sie eine Zurückstellung wollen und die meisten Schulen, wenn sie keine vorzeitige Einschulung wollen und hier gibt es allerlei Totschlagsargumente, die gerne angeführt werden, wenn die Schule nicht so will, wie dies die Eltern wollen und dies ist fast immer der Fall...

Auch kann es bei relevanteren Problemen des Kindes Abgrenzungsprobleme dahingehend geben, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule wünschen, die Schule aber eine Einschulung mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Mehr Informationen zu den Themen Einschulung/ Einschulungsstichtag/ vorzeitige Einschulung/ Zurückstellung von der Schule & sonderpädagogischer Förderbedarf finden Sie auf meiner Website zum Hessischen Schulrecht


Wo wird die Schulpflicht in Hessen ausgeübt - § 66 Hessisches Schulgesetz/ § 143 HSchG & § 70 HSchG

Schulbezirk und Gestattungsantrag in Hessen:

Grundschulen und Berufsschulen sind nicht frei wählbar, vielmehr muss man gemäß § 143 Hessisches Schulgesetz die Grundschule oder Berufsschule besuchen, in deren Schulbezirk man wohnt oder der Betrieb zugeordnet ist.

Gerade bei Grundschulen führt dies immer häufiger zu Wünschen der Eltern, dass man beispielsweise die Grundschule besucht, die einfacher zu erreichen ist, in die Kindergartenfreunde gehen oder Betreuungspersonen wohnen.

§ 66 Hessisches Schulgesetz sieht hierfür die Möglichkeit eines sogenannten Gestattungsantrags vor, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. In der Praxis ist es allerdings so, dass die Schulämter umgekehrt äquivalent zur rasch wachsenden Zahl solcher Anträge immer höhere Anforderungen an die Stattgabe eines solchen Gestattungsantrags stellen. Hauptproblem ist, dass an die Zumutbarkeit von Schulwegen, der Trennung von Freunden und Betreuungsmöglichkeiten sehr hohe Anforderungen gestellt werden, was Kinder nach Meinung der Schulverwaltung leisten können. Insofern sollte man solche Anträge nicht einfach ins Blaue stellen, sondern sich vorab informieren, was man angeben kann und was nicht.

Weitergehende Informationen zu Schulbezirken und Gestattungsanträgen in Hessen finden Sie auf meiner Website für das Schulrecht in Hessen.

Aufnahmeverfahren 5. Klasse in Hessen:

Außerhalb von Grundschulen und Berufsschulen besteht grundsätzlich freie Schulwahl in Hessen. Allerdings ist Hessen leider ein Bundesland, bei dem die Schülerplanung traditionell schlecht funktioniert, so dass sich häufig mehr Schüler an einer Schule anmelden, als Plätze vorhanden sind, d.h. es finden dann sogenannte Aufnahmeverfahren statt, bei denen entschieden wird, wer einen Schulplatz erhält.

Die Kriterien dieser Aufnahmeverfahren in die 5. Klasse sind teils in § 70 Hessisches Schulgesetz geregelt, wobei das Wort „insbesondere“ anzeigt, dass auch andere Aufnahmekriterien zugrunde gelegt werden können.

Auch hier hilft ein Blick ins Gesetz demnach nur beschränkt, da man sich ergänzend bei der Schule informieren muss, welche Aufnahmekriterien dort konkret verwendet wurden und im Ergebnis auch anwaltliche Unterstützung benötigt, wenn man eruieren möchte, ob die verwendeten Aufnahmekriterien bzw. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens potentiell rechtswidrig waren.

Weitergehende Informationen zu Aufnahmeverfahren in die 5. Klasse finden Sie auf meiner Website für das Schulrecht Hessen.


Wie lange geht die Schulpflicht in Hessen?

Die Schulpflicht unterteilt sich in Hessen in die Vollzeitschulpflicht und eine potentielle Berufsschulpflicht.

Die Vollzeitschulpflicht ist in §§ 59ff Hessisches Schulgesetz geregelt und dauert grundsätzlich 9 Jahre, kann aber verlängert werden, wenn kein Schulabschluss erreicht wurde.

Die Berufsschulpflicht ist in den §§ 62 ff Hessisches Schulgesetz geregelt und entsteht, sobald ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird.


Schulpflicht bei Krankheit und Urlaub in Hessen - § 2 VOGSV/ § 3 VOGSV:

Die Regelungen für Krankheit und Urlaub sind nicht im Hessischen Schulgesetz, sondern der VOGSV Hessen geregelt.

Schulpflicht bei Krankheit in Hessen - § 2 VOGSV:

Die Regelung bei Erkrankung des Schülers in § 2 VOGSV ist leider unvollständig, da die Schulkonferenz der jeweiligen Schule festlegen soll, wann und in welcher Form die Entschuldigung bei Krankheit erfolgen soll.

Man muss also ergänzend Nachforschungen an seiner Schule anstellen, welche Regelung konkret getroffen wurde.

Zu beachten ist, dass die meisten Eltern naturgemäß keine Nachforschungen anstellen, wie und wann sie ihre Kinder entschuldigen, sondern machen, was die anderen Eltern machen oder was man schon seit immer gemacht hat. Meist geht dies auch gut, da die meisten Lehrer tolerieren, wenn Eltern das machen, was andere Eltern auch machen und es nicht besser wissen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass einzelne Lehrer unzureichende oder verspätete Entschuldigungen als unentschuldigtes Fehlen qualifizieren und wenn während der Krankheit eine Klausur geschrieben wurde, dann eine „6“ hierfür vergeben. Ich halte dies zwar persönlich für falsch, meist wird das dann aber von der Schulleitung mitgetragen, auch wenn man weiß, dass auch andere Eltern (ohne Sanktion) gegen dieselben Regeln verstoßen haben.

Man sollte sich demnach immer an die schulischen Vorgaben halten, auch wenn andere dies nicht tun, sonst kann es ein böses Erwachen geben...

Beurlaubung von der Schule in Hessen:

Die Regelung für eine Beurlaubung von der Schule ist in § 3 VOGSV geregelt und auch hier ergeben sich die Anforderungen nicht direkt aus der Norm, die von „begründeten Ausnahmefällen“ spricht, ohne freilich näher einzugrenzen, was man sich darunter vorzustellen hat.

Praktisch relevant sind vor allem familiäre Veranstaltungen wie Hochzeiten, wenn diese länger als ein Tag gehen und dies mit Reisen verbunden ist. Hier zeigt sich zusehends eine restriktive Anwendungspraxis, so dass man sich erst informieren sollte, bevor man ins Blaue hinein einen solchen Antrag stellt und dann Probleme hat, wenn die Schule diesen ablehnt.

Auch bei längeren Auslandsaufenthalten wird seitens der Schulen/Schulverwaltung oftmals die Norm der Beurlaubung von der Schule herangezogen, wobei richtigerweise eigentlich erst einmal geprüft werden müsste, ob dann überhaupt noch Schulpflicht in Hessen besteht (s.o.). Wie oben bereits erwähnt, sind dies komplizierte Fälle, da alle Schulen/Schulämter unterschiedliche Auffassungen haben und meist auf einer falschen rechtlichen Ebene unterwegs sind, so dass man erst einmal wieder Ordnung in den Vorgang bringen muss.


Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hessen - § 82 Hessisches Schulgesetz & §§ 64ff VOGSV:

Der Bereich der pädagogischen Arbeit ist in Hessen zweigeteilt geregelt:

  • Die wesentlichen Inhalte für Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen sind in § 82 HSchG geregelt.
  • Die wesentlichen formalen Aspekte sind in den §§ 64ff VOGSV ergänzend geregelt.

Informieren Sie sich hierüber auf meiner Website zum Schulrecht Hessen.

Pädagogische Maßnahmen in Hessen - § 82 HSchG, § 64 VOGSV:

Analog der Regelung in anderen Bundesländern  folgen die niederschwelligen pädagogischen Maßnahmen des täglichen Schulbetriebs bereits aus dem pädagogischen Auftrag der Schule für deren Lebensbereich.

Da diese niederschwellig sind, erreichen Sie noch nicht den grundrechtsrelevanten Bereich und brauchen nicht explizit geregelt werden. In Hessen ist konkret nur die Rede von der Wegnahme von Gegenständen, die am Ende des Schultags wieder zurückgegeben werden müssen. Denkbar sind daneben Ermahnungen, Elterngespräche, Strafarbeiten, Wiedergutmachung usw.

Die pädagogischen Maßnahmen gehören nach alledem zum täglichen Schulbetrieb, so dass sie oftmals gar nicht explizit wahrgenommen werden. Zwar sind sie vorrangig, aber da sie ja ständig ergehen, kann es demnach schon sein, dass eine Schule stattdessen eine Ordnungsmaßnahme erlässt, wenn die Vorwürfe schwerwiegender als zuvor werden oder sich häufen.

Näheres entnehmen Sie bitte meiner Website zum Schulrecht Hessen.

Ordnungsmaßnahmen in Hessen - § 82 HSchG, §§65ff VOGSV:

Die Ordnungsmaßnahmen gelten als Grundrechtseingriff und müssen demnach explizit geregelt werden, was in § 82 HSchG getan wird. Dort kann man eine Übersicht zulässiger Ordnungsmaßnahmen entnehmen, d.h. alles was dort nicht geregelt ist, aber ähnlich schwerwiegend, könnte demnach bereits aus diesem Grunde unzulässig sein.

In Hessen besteht die Besonderheit, dass der praktisch relevante Unterrichtsauschluss für mehrere Tage im Gegensatz zu den anderen Bundesländern früher tatsächlich nicht geregelt und damit unzulässig war. Dies wurde inzwischen korrigiert, so dass mehrtägige Unterrichtsausschlüsse auch in Hessen inzwischen die häufigste Ordnungsmaßnahme sind.

Praktische Relevanz hat aber auch immer noch der Ausschluss für den laufenden Schultag, der nur in Hessen explizit geregelt ist.

Die Verfahrensregelungen bei den Ordnungsmaßnahmen findet man in den §§ 65ff VOGSV.

Eine Besonderheit besteht darin, dass bei den meisten Ordnungsmaßnahmen in Hessen erst die Klassenkonferenz tagt und dann den Vorgang an den Schulleiter zur Entscheidung weitergibt und erst dann eine Anhörung stattfindet, was wenig zweckmäßig erscheint, weil eine Entscheidung dann bereits vorbereitet wurde, ohne dass die Eltern sich vorab äußern konnten. Neuerdings laden Schulen aber zusehends Eltern auch bereits zu Klassenkonferenzen ein.

Das richtige Rechtsmittel gegen Ordnungsmaßnahmen ist ein Widerspruch. Dieser hat Hessen gem. § 80 VwGO aufschiebenden Wirkung, wobei die Schulen dies meist durch die Anordnung eines Sofortvollzuges umgehen und dann doch vollzogen wird. Man sollte also vorzugsweise versuchen, dass erst gar keine Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, ansonsten müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen. D.h. ohne Anwalt kommt man bei Ordnungsmaßnahmen meist nicht weiter.

Eine Besonderheit ist, dass § 82 HSchG die Androhung von Ordnungsmaßnahmen nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, d.h. man müsste dann Beschwerde einlegen.

Nähere Informationen zu den Ordnungsmaßnahmen in Hessen entnehmen Sie bitte meiner Website zum Schulrecht Hessen.


Noten, Versetzung und Schulabschlüsse in Hessen:

Die Regelungen für Noten und Versetzung sind zwar in den §§ 73ff HSchG geregelt, man muss allerdings ergänzend auf die VOGSV für die Notenbildung und Versetzung sowie die VOBGM für Schulabschlüsse zurückgreifen.

Notenbildung in Hessen:

Die Normen zur Notenbildung sind in § 73 HSchG und konkretisierend in den §§ 26ff VOGSV geregelt.

Hierbei geht es u.a. um die Auswahl der Leistungsnachweise sowie deren Verteilung auf das Schuljahr (§ 28 VOGSV & Anlage 2 VOGSV), die Regelungen, wenn Leistungen (krankheitsbedingt) nicht erbracht werden konnten (§ 29 VOGSV) und was bei Täuschungen/Täuschungsversuchen passiert (§ 31 VOGSV).

Die eigentliche Notenbildung ist in § 30 VOGSV geregelt, wobei Schulen sich gerne auf § 26 VOGSV berufen, wo schwammig von einem „pädagogischen Prozess“ und nicht nur einem „Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen“ die Rede ist und dies gerne dahingehend interpretiert wird, dass man frei von Raum und Zeit Noten bilden könne. Dem ist natürlich nicht so, denn Ausgangsbasis ist immer das mathematische Ergebnis und nur von dieser Basis ausgehend kann man ergänzende Betrachtungen heranziehen.

Die Versetzungsentscheidung in Hessen:

Die Versetzungsregelungen finden sich in § 75 HSchG und dies konkretisierend wiederum in den Regelungen der §§ 17ff VOGSV sowie der Anlage 1 zur VOGSV.

Analog der Regelungen anderer Länder gibt es hier über Anlage 1 VOGSV ein sehr komplexes Versetzungssystem je nach Schulart und entsprechenden Ausgleichsregelungen.

Erhebliche praktische Relevanz hat zudem die nachträgliche Versetzung gem. § 21 VOGSV bei einer 5 (dann zwingend) bzw. 2 mal der Note 5 (dann nur im Ermessen der Schule).

Über die Gefahr einer Nichtversetzung (blauer Brief) ist in Hessen explizit zu informieren (§ 23 VOGSV).

Schulabschlüsse in Hessen:

Die Regelungen hierzu finden sich für die verschiedenen Schulformen in der VOBGM Hessen sowie der OAVO für das Abitur in Hessen.


Teilleistungsstörungen in Hessen:

Hessen verfügt über ein vergleichsweise breites Regelungsgeflecht für Teilleistungsstörungen:

  • Für Legasthenie und Dyskalkulie gibt es explizite Regelungen in den §§ 37ff VOGSV.
  • Für sonstige Beeinträchtigungen kann man immer versuchen, Nachteilsausgleiche über § 7 VOGSV zu erhalten.

Wichtig ist: Es gibt nicht "die Teilleistungsstörung" und nicht "den Nachteilsausgleich. D.h. selbst wenn man eine Teilleistungsstörung hat, gibt es keine automatischen Nachteilsausgleiche, sondern diese sind individuell festzulegen.

Nähere Informationen für Kinder, die an Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS oder Autismus leiden finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Hessen.


Der sonderpädagogische Förderbedarf in Hessen – §§ 49ff HSchG, VOSB:

Der sonderpädagogische Förderbedarf ist in Hessen in den §§ 49ff Hessisches Schulgesetz geregelt, wobei inzwischen konkretisierende Regelungen über die VOSB geschaffen wurden, die inzwischen bei der Rechtsanwendung deutlich im Vordergrund stehen.

Besondere Relevanz haben die präventiven Maßnahmen in den §§ 1-4 VOSB, die einem expliziten Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vorangehen.

In Hessen besteht die Besonderheit, dass keine Antragstellung beim Schulamt mehr notwendig ist, sondern die Schule direkt das Verwaltungsverfahren durch Beauftragung eines Sonderpädagogen einleiten kann, weswegen man sehr vorsichtig sein sollte, wenn von sonderpädagogischem Förderbedarf die Rede ist, so dass man dies möglichst noch vorab unterbindet, was freilich in der Praxis ohne anwaltliche Unterstützung schwer bis unmöglich sein wird.

Nach Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens wird ein Förderausschuss eingerichtet (Schule, Eltern, Sonderpädagogen) und wenn dort keine Einigkeit besteht, dann muss das Schulamt als letzte Instanz entscheiden.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf in Hessen finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Hessen.


Weiterführende Hinweise zum Schulrecht Hessen:

Diese Aufstellung soll nur einem ersten Überblick dienen, wo man schulrechtliche Regelungen in Hessen findet und welche relevanten Themenbereiche sich hier verstecken.

Weitergehende Informationen, wie die Normen zu verstehen sind und wie man sich taktisch in den Themengebieten zurechtfindet finden Sie über meine verschiedenen Websites. Eine vollständige Übersicht aller Websites finden Sie auf meinem Profil auf anwalt.de.




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