Schutz vor Internetveröffentlichungen – auch vor inländischen Gerichten

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie würden Sie vorgehen, wenn Sie im Internet etwas über sich erfahren, was Sie dort nicht sehen wollen? Mit dem Seitenbetreiber reden – gute Idee! Will dieser ehrverletzende Aussagen, unwahre Behauptungen und ähnliche Inhalte jedoch partout nicht entfernen, hilft nur ein Gericht. Doch welches?

Websitebetreiber im Ausland

Sitzt der Betreiber der Internetseite nicht in Deutschland, scheuen viele Betroffene rechtliche Schritte aus Angst vor einer Klage im Ausland. Für Fälle innerhalb der EU besteht kein Grund zur Sorge. Die Zuständigkeit ist ebenso klar, wie nach welchem Recht ein solcher Fall zu entscheiden ist, dank einer klaren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-509/09).

Nicht nur für prominente Fälle

Ausgangspunkt dafür war die Klage von einem der beiden Mörder des 1990 getöteten Schauspielers Walter Sedlmayr. Dem Mann reichte auch die zwischenzeitliche Entfernung seines Namens von einer österreichischen Website nicht. Er klagte gegen den Seitenbetreiber wegen der empfundenen Stigmatisierung als verurteilter Mörder bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Als Person der Zeitgeschichte konnte er zwar letztlich keine Unterlassung verlangen, seine Klage führte aber vorab dazu, dass sich der EuGH mit der Zuständigkeitsfrage für Internetveröffentlichungen beschäftigte.

Ähnliche Fragen hatte auch ein Pariser Gericht. Es sollte über Berichte auf der Website des englischen Boulevardblatts „Sunday Mirror“ entscheiden. Danach hatte der französische Schauspieler Olivier Martinez eine angebliche Affäre mit der Sängerin Kylie Minogue. Die daraufhin getroffene Entscheidung ist nicht nur für Prominente hilfreich.

Internet kennt keine Grenzen

Der EuGH entschied: Von Internetveröffentlichungen Betroffene können dagegen sowohl im Land des Herausgebers klagen als auch in dem Land, in dem der Mittelpunkt ihrer Interessen liegt. Dieses markiert insbesondere ihr Wohnsitz.

Die Begründung: Anders als klassische Printmedien lassen sich Online-Inhalte problemlos weltweit aufrufen. Daher muss es möglich sein, gegen ihren Urheber vor einem mitgliedsstaatlichen Gericht in der EU vorzugehen. Das gilt auch, wenn dieser sich vorrangig an Leser in seinem Land richtet.

Besserer Rechtsschutz zu Hause

Ein Gericht im Land des Betroffenen kann am besten beurteilen, wie stark die Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung betroffen sind. Entscheidend ist das zudem für möglichen Schadensersatz. Außerdem schafft ein inländisches Urteil eine gewisse Rechtssicherheit, da darin das dem Betroffenen vertraute Rechtssystem zur Anwendung kommt.

Keine strengeren Maßstäbe

Jedoch gilt eine Einschränkung: Seitenbetreiber müssen keine strengeren als in ihrem Land geltende Anforderungen erfüllen. Im Interesse der Freiheit des elektronischen Geschäftsverkehrs müssen strengere Regelungen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Meryem Katrin Buz

Beiträge zum Thema