Schutz vor unerwünschten presserechtlichen Informationsschreiben
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Haben Sie als Presseunternehmen schon einmal unerwünschte Informationsschreiben erhalten, die Ihre redaktionelle Arbeit beeinträchtigen? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aktuellen Urteil vom 18. März 2025 (Az. 18 U 4493/22 Pre) entschieden, dass Ansprüche dagegen nur bestehen, wenn das Presseunternehmen zuvor ein sogenanntes Opt-Out erklärt hat. Erfahren Sie hier, wie Sie sich effektiv schützen können und welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen.
Was ist ein presserechtliches Informationsschreiben?
Ein presserechtliches Informationsschreiben ist ein Schreiben, das an Presseunternehmen gesendet wird, um diese über rechtliche Bedenken oder mögliche Rechtsverletzungen in ihrer Berichterstattung zu informieren. Solche Schreiben können zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen und die redaktionelle Tätigkeit beeinflussen.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München hat klargestellt, dass Ansprüche eines Presseunternehmens wegen der Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur dann bestehen, wenn das Unternehmen zuvor durch ein Opt-Out erklärt hat, dass es solche Schreiben nicht erhalten möchte. Ohne ein solches Opt-Out stellt die Übersendung eines solchen Schreibens keinen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis des Unternehmens dar.
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung findet sich in § 823 Abs. 1 BGB, der den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gewährleistet. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich liegt nur vor, wenn die Handlung über eine bloße Belästigung hinausgeht und das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Zudem sind die grundrechtlich gewährten Rechtspositionen der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen.
Opt-Out: So schützen Sie sich
Um sich vor unerwünschten presserechtlichen Informationsschreiben zu schützen, sollten Presseunternehmen ein Opt-Out erklären. Dies bedeutet, dass das Unternehmen ausdrücklich mitteilt, keine solchen Schreiben erhalten zu wollen. Ein solches Opt-Out kann beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch eine direkte Mitteilung an potenzielle Absender erfolgen.
Höchstrichterliche Klärung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon in seinem Urteil vom 25. Juni 2024 (Az. VI ZR 64/23) entschieden, dass die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur dann einen unmittelbaren Eingriff darstellt, wenn das Unternehmen zuvor ein Opt-Out erklärt hat. Die aktuelle Entscheidung des OLG München beruft sich auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellt klar, dass ohne ein Opt-Out kein Unterlassungsanspruch besteht.
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich als Presseunternehmen vor unerwünschten Informationsschreiben schützen können? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung über nachfolgendes Kontaktformular oder über www.vnegi.de und erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen können. Hier können Sie das vollständige Urteil des OLG München nachlesen.
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