Schwarzarbeit: Anspruch auf Werkleistungszahlung?

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Bei ganz oder teilweise auf Schwarzarbeit basierenden Werkverträgen besteht kein Anspruch darauf, für die Werkleistung bezahlt zu werden.

Diese Verträge sind nichtig und es kommt auch kein Wertersatz an den Beauftragten für den Einsatz seiner Arbeitskraft nach den Grundsätzen von „Treu und Glauben“ in Betracht.

Der BGH hat bereits 2013 klargestellt und es ist inzwischen die durchgehend herrschende Auffassung, dass für Schwarzarbeitsverträge kein – wie auch immer gearteter – Anspruch auf Bezahlung besteht.

Auftraggeber und Auftragnehmer, die z. B. für Handwerksleistungen am Bau eine Vereinbarung treffen, einen gewissen Betrag ohne Rechnung zu bezahlen, verstoßen bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, was letztlich dazu führt, dass der Beauftragte für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann, da der gesamte Vertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.

Zwar kann der Auftragnehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, grundsätzlich von dem Auftraggeber die Herausgabe der Leistungen – und wenn das nicht möglich ist, Wertersatz – verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 BGB dann nicht, wenn der Auftragnehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Der Anwendung von § 817 BGB stehen auch nicht die Grundsätze von „Treu und Glauben“ entgegen, da ansonsten die vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele ins Leere laufen würden.

Spiegelbildlich hat der Auftraggeber bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit auch keinen Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln. Auch hier gilt: Schwarzarbeitsverträge sind nichtig, folglich kann der Auftraggeber auch keine Nachbesserungen verlangen.


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