Schwerbehinderter Arbeitnehmer: Arbeitgeber verweigert Teilzeitarbeit - zu Recht?

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Frau Meier ist schwerbehindert, sie hat nämlich einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50. Sie ist seit mehreren Jahren bei Herrn Müller kaufmännische Angestellte beschäftigt. Insgesamt sind 25 kaufmännische Beschäftigte im Betrieb, 10 davon arbeiten in Teilzeit. Der Betrieb hat insgesamt 350 Mitarbeiter. Frau Meier war anfangs kerngesund – ein Unfall hat jedoch zu der Schwerbehinderung geführt. Ihre Arbeit macht ihr Spaß, sie kann jedoch wegen der Behinderung nicht mehr 38 Stunden pro Woche arbeiten, sie schafft noch 20 Stunden pro Woche. Sie möchte deswegen eine Teilzeittätigkeit durchführen. Herr Müller verweigert das. Denn „es sind schon genug in Teilzeit tätig, das kann ich mir nicht leisten. Dann kann ja jeder kommen.“

Grundsatz

Zunächst: In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern hat jeder Arbeitnehmer das Recht zu verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird, wenn er seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt ist.

Diese allgemeine Regel gilt auch für schwerbehinderte Menschen. Sie haben aber noch zwei weitergehende Ansprüche gegen ihren Chef: Der Arbeitgeber muss zunächst den schwerbehinderten Arbeitnehmern einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Darüber hinaus hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn dieses wegen der Behinderung notwendig ist. Diese Ansprüche gelten unmittelbar aus dem Gesetz und können gerichtlich durchgesetzt werden.

Ausnahme

Der Arbeitgeber kann sich diesem Begehren nur dann erfolgreich widersetzen, wenn er beweisen kann, dass er aus zwingenden betrieblichen Gründen keinen leidensgerechten Arbeitsplatz in Vollzeit oder Teilzeit schaffen kann bzw. dass keine Umsetzung möglich ist.

Lösung

Frau Meier hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine Teilzeittätigkeit – es sei denn, ihr Chef kann beweisen, dass es betrieblich nicht möglich ist. Seine Argumente dürften hierfür nicht ausreichend sein.

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Sprechen Sie unsere Fachanwältin für Abreitsrecht an: Frau Ines Kampe, LL.M.

Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB

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