Schwere Körperverletzung § 226 StGB

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Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Dies bedeutet, dass hier der Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) um ein strafschärfendes Merkmal ergänzt wird.

Im Rahmen des § 226 StGB kommt es strafschärfend auf die Folge der Körperverletzung an und nicht auf die Art und Weise der Begehung der Körperverletzung.

Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) wird hingegen die Art und Weise der Begehung der Körperverletzung strafschärfend gewertet.

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

  • das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  • ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  • in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren. Gem. § 2 darf keine Freiheitsstrafe unter drei Jahren verhängt werden, wenn die Verletzung wissentlich oder absichtlich vorgenommen wurde. 

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe im Rahmen einer schweren Körperverletzung ist nicht vorgesehen. 

Die schwere Folge muss im Fall von Abs. 1 mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein. Bei Unvorhersehbarkeit scheidet eine Verurteilung nach § 226 StGB aus. 

Der § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst abschließend die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder auch beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen. Bloße Lichtempfindlichkeit ist kein Sehvermögen. 

Wenn ein Auge durch einen Fausthieb nur geschwollen und das Sehvermögen damit in aller Regel nur kurzfristig eingeschränkt ist, kann hier zumeist keine besondere Schwere festgestellt werden. Geht die Schwellung zurück, erlangt das Opfer in den allermeisten Fällen ohne zusätzliche medizinische Maßnahmen sein Sehvermögen wieder zurück. Der Täter kann hier zwar aufgrund einer Körperverletzung strafrechtlich belangt werden, doch die besondere Schwere, die eine Verurteilung auf Grundlage des § 226 StGB begründen könnte, ist nicht gegeben.

Der Verlust des Gehörs ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Die Fähigkeit muss im Gegensatz zu den Augen auf beiden Ohren fehlen. Hierbei tritt kein Verlust ein, wenn der Zustand nicht chronisch ist. 

Der Verlust des Sprechvermögens ist der Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden. 

Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit umfasst die männliche Zeugungsfähigkeit sowie die weibliche Empfängnisfähigkeit. 

Der § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst den Verlust jedes nach außen in Erscheinung tretendes Körperteil, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt (z. B. auch Nase, Ohrmuschel, Hand). Die Wichtigkeit eines Gliedes bestimmt sich nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Dem Verlust (z. B. Amputation) steht eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit gleich. 

Dem Verlust oder der Gebrauchsunfähigkeit steht der Ersatz durch Prothesen nicht entgegen.

Nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt auch die dauernde Entstellung in erheblicher Weise eine schwere Körperverletzung dar. Dauernde Entstellung bedeutet die Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten. Die Erheblichkeit der Entstellung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung den übrigen in § 226 StGB genannten schweren Folgen in ihren Auswirkungen auf die betroffene Person vergleichbar ist. Das Maß der Beeinträchtigung muss zumindest der in ihrem Gewicht geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen gleichkommen. Das ist stets nach dem objektiven Maßstab zu bestimmen, wobei die subjektive Empfindung des verletzen zu berücksichtigen ist. 

Eine erhebliche dauerhafte Entstellung ist z. B. beim Verlust mehrere Vorderzähne bejaht worden, beim Verlust eines Teils der Nase oder auch einer auffälligen Narbe im Gesicht. 

Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen chronischen, den Organismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht übersehen lässt. 

Liegt ein minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung vor (§ 226 Abs. 3 StGB), so liegt die Strafandrohung bei mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat 14 bis 18 Jahre alt ist, gilt der Strafrahmen des Strafgesetzbuches nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken des JGG. Auch bei Heranwachsenden (18- 21 Jahre alt) kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.


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