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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Leipzig

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhafte Verdachtsdiagnose einer zerebralen Metastasierung, 35.000,- Euro, LG Leipzig, Az.: 08 O 2913/13

Chronologie:

Die Klägerin erkrankte in 2009 an einem Lungenkarzinom. Mitte 2013 erlitt sie einen körperlichen Zusammenbruch und wurde in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Dort diagnostizierten die Ärzte eine progrediente Hirndrucksymptomatik bei Verdacht auf erneute zerebrale Metastasierung. Aufgrund der Diagnose erhielt die Klägerin u. a. das Medikament Dexamethason und sie sollte immobilisiert werden.

Verfahren:

Das vom Landgericht Leipzig eingeholte fachonkologische Gutachten bestätigte eindeutig, dass die erstellte Diagnose unrichtig war. Eine MRT-Bildgebung wurde verabsäumt, die Therapie mit Dexamethason war nicht indiziert und das Auftreten einer Steroid-induzierten Myopathie hätte vermieden werden können. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über pauschal 35.000,- Euro angeraten. Da der Vergleich nicht zustande kam, hat das Gericht die Beklagte sodann zur Zahlung von 30.000,- Euro Schmerzensgeld, nebst Zinsen verurteilt. Zudem stellte es fest, dass die Beklagte auch alle materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Trotz der Eindeutigkeit der Fehler war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Allianz Versicherung, vorgerichtlich nicht zu einer Regulierung bereit gewesen. In einem Schreiben vom 5. November 2014 heißt es u. a.: „Ein Fehlverhalten unserer VN können wir nicht erkennen.“ Zumindest erkannten dieses Fehlverhalten der versierte Gutachter einer Universitätsklinik, den das Gericht involviert hat, sowie das Landgericht Leipzig. Und nur darauf kommt es an, nicht indes auf die Ansicht eines Versicherers, stellt Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM fest.

Landgericht Dortmund

Fehldiagnose eines Zungengrundcarzinoms sowie Unterkiefercarzinoms durch Kieferchirurg, LG Dortmund, Az. 4 O 124/08

Chronologie:

Der zwischenzeitlich verstorbene Patient stellte sich erstmals in 2006 in der Praxis der Beklagten vor. Hier wurde im August 2006 ein Röntgenbild angefertigt, das keinen Hinweis auf einen Tumor enthielt, so die Mediziner. Nach deutlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einem Zusammenbruch diagnostizierten Nachbehandler im Oktober 2006 ein Zungengrundcarzinom sowie ein Unterkiefercarzinom, an deren Folgen der Patient verstarb.

Verfahren:

Das Landgericht Dortmund hat das Behandlungsgeschehen umfassend durch einen kieferchirurgischen Sachverständigen begutachten lassen. Dieser kam im Ergebnis zu groben, d. h. nicht nachvollziehbaren Behandlungsfehlern. Da der Versicherer der Mediziner eine vergleichsweise Einigung nicht akzeptieren wollte, verurteilte das Landgericht Dortmund die Beklagtenseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- Euro und stellte zudem fest, dass alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien. Die Gesamtschadenposition wird sich auf einen deutlich sechsstelligen Eurobetrag bewegen.

Anmerkungen:

Wenn eine der Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung trotz Anregung des Gerichtes nicht bereit ist, muss sie damit rechnen, dass sich die Nichtakzeptanz auch in den Urteilsgründen widerspiegelt. Allein die Unterhaltsansprüche der Angehörigen des Verstorbenen liegen im deutlich sechsstelligen Eurobereich.

Landgericht Wiesbaden

Fehlerhafte Schraubenfixierung mit Titanschrauben nach Schulterluxation, LG Wiesbaden, Az. 1 O 279/10

Chronologie:

Der Kläger begab sich nach einem Sturzunfall im Oktober 2008 in stationäre Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten. Hier wurde eine Schulterluxation diagnostiziert und mittels drei Titanschrauben operativ behandelt, wobei es versehentlich zu einer Schädigung des Gelenkkopfes kam. Es war eine weitere Revisionsoperation erforderlich. Seit dem Vorfall ist der Geschädigte zu 50% arbeitsunfähig.

Verfahren:

Das Landgericht Wiesbaden hat die Parteien zu einem Gütetermin geladen, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Im Rahmen dieses Gütetermins schlug das Gericht sodann den Parteien eine vergleichsweise Einigung vor, auf die sie sich einließen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Nur sehr selten beträgt die Verfahrensdauer in einem Arzthaftungsprozess nur wenige Monate. Sind die Fakten eindeutig und beide Parteien kompromissbereit, lässt sich durch einen angemessenen Vergleichsabschluss ein oftmals langwieriger und mühsamer Prozess abwenden, in dem in der Regel eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen wird.

Landgericht Frankenthal

Zervikaler Bandscheibenvorfall HWK 4/5 nach chiropraktischer Behandlung, LG Frankenthal, Az. 4 O 410/10

Chronologie:

Die Klägerin begab sich aufgrund von Lendenwirbelproblemen in orthopädische Behandlung. Der Orthopäde renkte ihr den Halswirbel ein, wodurch sich bei der Patientin eine Parese auf den komoleten linken Seite einstellte. In der Folge wurde ein Bandscheibenvorfall mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie erheblichen Ausfallerscheinungen diagnostiziert. Die neurologischen Schädigungen sind auf das fehlerhafte Einrenken zurückzuführen. Auch heute noch leidet die Patientin an den Folgen.

Verfahren:

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu einer außergerichtlichen Regulierung nicht bereit war, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Sachverständige fest, dass die Patientin u. a. nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden war, zumindest sei diese nicht dokumentiert, woraufhin das Gericht den Parteien eine vergleichsweise Einigung vorschlug. Auf diesen Vergleich ließen sich die Parteien ein. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Nicht immer ist eine ärztliche Behandlung an sich fehlerhaft, sondern die vorgenommene Risikoaufklärung war nicht hinreichend, bzw. die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden fehlte. Im Ergebnis führt dieses Unterlassen zu denselben Rechtsfolgen für den Prozess, aus dem der Patient sodann erfolgreich hervorgeht.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

  1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

  1. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

  1. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

  1. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

  1. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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