Selbständige Tätigkeit oder abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

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Selbständige, Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber bzw. Auftraggeber haben grundsätzlich die Möglichkeit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens überprüfen zu lassen, ob bei dem jeweiligen Erwerbstätigen die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit oder die einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen. Darüber hinaus kann die Frage der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufkommen.

Die Unterschiede zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit sind oftmals schwer voneinander abzugrenzen. Die Folgen einer sog. Scheinselbständigkeit, in denen sich eine vermeintliche Selbständigkeit im Nachhinein als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis herausstellt sind indes gravierend. Zum einen ist die Beschäftigung Voraussetzung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Zum anderen drohen hohe Nachzahlungsansprüche und führen oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

So wurde durch das LSG Hessen festgestellt, dass ein Heimarbeiter, der nebenberuflich für einen Auftraggeber tätig war, der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Nutzung des eigenen Fahrzeugs wurde im Fall eines Transportfahrers, der jedoch in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert war durch das LSG NRW ebenfalls nicht als Argument für eine selbständige Tätigkeit anerkannt. Hingegen erachtete das LSG NRW die Tätigkeit einer Apothekerin im Rahmen einer Apothekenleiter-Vertretung als selbständige Tätigkeit, da keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation festzustellen waren.

Die Frage der (Schein-) Selbständigkeit findet sich in allen Berufsgruppen. Beispielhaft genannt sind Betriebsärzte, Notärzte, Pflegekräfte, Logopäden, Physiotherapeuten, Steuerfachwirte Unternehmensberater, Prokuristen, Gastronomiedienstleister, Kurierfahrer, Fitnesstrainer, Kaufhausdetektive, Bauhelfer, vermeintlich freie Mitarbeiter etc.

Maßgeblich ist die Überprüfung der in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Abgrenzungskriterien im jeweiligen Einzelfall.


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