Statusfeststellungsverfahren: Selbständige Tätigkeit einer Logopädin

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.11.2021 (gerichtliches Aktenzeichen: L 11 BA 4123/20) entschieden, dass die Tätigkeit einer Logopädin als freier Mitarbeiterin in einer Praxis nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Entscheidung wurde umfangreich begründet. Vorangestellt hatte der 11. Senat, dass die Tätigkeit einer Logopädin sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Schon die vertraglichen Verhältnisse - es wurde ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und gerade kein Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB geschlossen - sprachen für eine selbständige Tätigkeit. Gleiches galt für die gelebten tatsächlichen Verhältnisse. Als wesentliche Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit wurden gewertet, dass die beigeladene Logopädin nicht an feste Arbeitszeiten gebunden war, keine Anwesenheitspflicht in den Räumen der Praxis hatte und weder eine Vergütung nach einem festen Stundensatz noch ein monatliches Gehalt, sondern ausschließlich eine erfolgsbezogene Vergütung erhielt. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass der Art der Vergütung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine erhebliche Bedeutung zukam. Die beigeladene Logopädin unterlag weiter keinem vertraglich vereinbarten Weisungsrecht. Es wurden auch tatsächlich keine Weisungen erteilt. Ihr wurden auch keine Patienten zugewiesen.

Fazit:

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten erfolgt. Somit ist es möglich, dass eine Tätigkeit, je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Verhältnisse, als selbständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung erbracht wird. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles und die vorzunehmende Gesamtabwägung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Seltmann

Beiträge zum Thema