Selbständigkeit in der Insolvenz

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Es war Praxis bei in der Insolvenz freigegebenen selbständigen Tätigkeiten, dass nur die Gläubiger am Verfahrensende geltend machen konnten, dass ein Selbständiger in der Insolvenz nicht genug zum Verfahren eingezahlt hätte. Dies liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.03.2014 – IX ZR 43/12 aktuell wesentlich anders.

Unverändert sind zwar Insolvenz-Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zur Insolvenzmasse den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen. Es ist jedoch rechtlich für einen reibungslosen Ablauf während des Verfahrens folgendes beachtlich:

Nach dem Bundesgerichtshof ist der an die Masse abzuführende Betrag nunmehr vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen. Dieser wird zur Vermeidung einer eigenen Haftung genau kontrollieren, was zur Masse zu zahlen ist und man kann nicht mehr darauf hoffen, dass es am Ende eines Insolvenzverfahrens den Gläubigern zu mühsam ist, eine „Obliegenheitsverletzung“ geltend zu machen, wenn man zu wenig zahlte.

Die „Ruhe“ im Verfahren scheint für Selbständige zumindest gestört. Es gilt umso mehr, aussagekräftige Unterlagen zu Umsatz und Gewinn vorzuhalten und dem Insolvenzverwalter am besten frühzeitig zu präsentieren, zusammen mit Nachweisen und Berechnungen, was ein nicht Selbständiger mit vergleichbarem Ausbildungsstand zur Insolvenzmasse zahlen müsste.

RA Ralph Weinmann, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Worms


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