Restschuldbefreiung trotz abgewiesener Insolvenz

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Wegen Forderung eines Gläubigers Insolvenz abgewiesen – trotzdem Restschuldbefreiung?

Hinweispflicht des Gerichtes auf eigenen Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsantrag

Das Insolvenzgericht hat den Schuldner darauf hinzuweisen, dass ein Restschuldbefreiungsantrag nur mit eigenem Eröffnungsantrag möglich ist. Wird bei natürlichen Personen ein Insolvenzantrag von Dritten gestellt, so soll der/die Schuldner/in darauf hingewiesen werden, dass mit einem ergänzenden eigenen Antrag die Erlangung der Restschuldbefreiung möglich wird. Damit muss nicht die Entscheidung über einen Fremdantrag abgewartet werden, sondern eigene Initiative bleibt möglich mit dem Ziel der Schuldenbefreiung, sogar mit Verfahrenskostenstundung.

Trotz früherer Abweisung bleibt eigener Antrag zulässig

Ein Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Restschuldbefreiungsantrag kann auch noch gestellt werden, wenn zuvor schon ein Fremdantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Selbst dann, wenn das Gericht in einem früheren Verfahren den Schuldner auf die Möglichkeit des Restschuldbefreiungsantrages hingewiesen hat, wird die Eröffnung eines nachfolgenden Verfahrens ermöglicht.

Passives Verhalten oder Schweigen schadet nicht

Es gibt keine Rechtspflicht, einen Stundungsantrag oder einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung in einem bereits laufenden Verfahren zu stellen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass dem/der Schuldner/in die Erlangung der Restschuldbefreiung auch dann möglich sein muss, wenn er/sie sich in einem vorherigen Insolvenzeröffnungsverfahren auf Antrag eines Dritten passiv verhalten hat. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob man nicht einen „eigenen Anlauf“ nimmt, um durch ein Insolvenzverfahren die Vermögensverhältnisse zu ordnen.

RA Ralph Weinmann, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Worms



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