Selbständigkeit während Verbraucherinsolvenz möglich?

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Insolvenzordnung ermöglicht selbständige Tätigkeit

Während der Verbraucherinsolvenz kann man eine selbständige Tätigkeit beginnen, da jeder Insolvenzschuldner oder Schuldnerin seine/ihre Arbeitskraft nach eigener Entscheidung einsetzen darf. Man muss sich um möglichst lukrative Einkünfte bemühen, bleibt aber in der Entscheidung, wie man diese erzielt, frei. Auch bei der selbständigen Tätigkeit gelten die Pfändungsgrenzen, so dass aus dem betrieblichen Gewinn nur das an den gerichtlich bestellten Treuhänder abzuführen ist, was über die monatlich unpfändbaren Beträge hinaus geht. Der Nachweis wird regelmäßig über monatliche Auswertungen geführt.

Verhalten gegenüber Treuhänder bei Aufnahme der Selbständigkeit

Wichtig ist, dem Treuhänder vor Aufnahme der Tätigkeit die Absicht mitzuteilen, dass man ein Gewerbe anmelden möchte. Dabei sollte man eine Kalkulation beifügen, aus der sich der Umsatz und Ertrag in der Vorausschau ergibt. Eine solche wird ohnehin bei Unternehmensgründung dringend für eine solide Entscheidungsgrundlage zur Aufnahme der Tätigkeit benötigt. Im Gründungszeitraum dürfte in den wenigsten Fällen große Gewinne anfallen, so dass für die Insolvenzmasse meistens kein finanzielles Interesse bestehen wird, dass sich der Treuhänder mit dem neuen Unternehmen befasst. Daher kann man mit der Bekanntgabe, dass die selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, die Anregung verbinden, dass das Unternehmen aus der Insolvenz von ihm frei gegeben wird.

Verhalten gegenüber Insolvenzgericht und Behörden

Es empfiehlt sich eine Mitteilung auch an das Insolvenzgericht, z. B. durch Übersendung einer Kopie der Gewerbeanmeldung. Zur Freigabe wird der Treuhänder selbst gegenüber dem Gericht berichten. Verwaltungs- und Finanzbehörde müssen die neue Gewerbeanmeldung akzeptieren und es wie ein normales, "insolvenzfreies" Unternehmen behandeln. Alle Pflichten, wie beispielsweise die laufenden steuerlichen Erklärungen sind allein vom Gewerbetreibenden zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass keine neuen Verbindlichkeiten begründet werden, damit es nicht zur Insolvenz in der Insolvenz kommt. Auch in der Insolvenz gilt: "Das Leben geht weiter".

Rechtsanwalt Ralph Weinmann

Fachanwalt für Insolvenzrecht in Worms



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