Selbstanzeige der Steuerhinterziehung bei Vermietung über Airbnb

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Die Vermietung von Ferienwohnungen ist einkommensteuerpflichtig, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters vorliegt. Wird die Ferienwohnung vom Eigentümer nicht selbst genutzt, wird die Einkunftserzielungsabsicht vermutet. Wird die Wohnung nur zum Teil vermietet und zum Teil selbst genutzt wird eine Überschussprognose angestellt, d. h. überprüft, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss generiert werden kann.

Die gleichen Regeln gelten auch bei einer Vermietung von Ferienwohnungen über die Plattform Airbnb.

Zudem fällt auf die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen im Inland noch 7 % Umsatzsteuer an, sofern es sich bei dem Vermieter um keinen Kleinunternehmer handelt, d. h. der Vorjahresumsatz unter 17.500 € geblieben ist.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die irische Finanzverwaltung am Sitz von Airbnb aufgefordert, die persönlichen Daten der über Airbnb in Deutschland tätigen Vermieter mitzuteilen. Mit einer Übermittlung der Daten ist noch im Jahre 2018 zu rechnen.

Wurden daher bislang keine Mieteinkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen über die Plattform Airbnb in der Steuererklärung deklariert, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Nun ist Eile geboten. In Form einer Selbstanzeige für die noch nicht verjährten Zeiträume kann Straffreiheit erlangt werden. Die Selbstanzeige sollte noch im Jahre 2018 beim Finanzamt eingehen, da ansonsten wegen Tatentdeckung ein Sperrgrund für eine wirksame Selbstanzeige eintreten kann.

Für nähere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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