Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung – so funktioniert es!

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Selbstanzeige beim Finanzamt reicht ein, wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, die er selbst aufklären will, um wegen der Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Das Wichtigste zur Selbstanzeige beim Finanzamt in Kürze:

  • Die Selbstanzeige ist eine Besonderheit des deutschen Steuerstrafrechts.
  • Ziel der Selbstanzeige ist es, eine strafbefreiende Wirkung hinsichtlich einer Steuerhinterziehung herbeizuführen.
  • Voraussetzung ist, dass man alle steuerlich relevanten Angaben vollständig gegenüber dem Finanzamt nachholt.
  • Die Angaben müssen zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten erfolgen.
  • Weiterhin ist wichtig, dass die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt worden ist und das Finanzamt noch nicht mit Prüfungsmaßnahmen begonnen hat.
  • Die hinterzogene Steuer muss nach der Selbstanzeige nachgezahlt werden; hierauf fallen zudem Zinsen an, die bei lange zurückliegenden Zeiträumen erheblich sein können.
  • Ab einem Betrag von 25.000 EUR hinterzogener Steuer je Tat geht man nur dann straffrei aus, wenn auf die hinterzogene Steuer ein Zuschlag gezahlt wird.

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt sollte sorgfältig und am besten mit Unterstützung durch einen Experten wie einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht vorbereitet werden. Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kann ich Ihnen an dieser Stelle Hinweise geben, die auf meiner beruflichen Erfahrung beruhen. Trotzdem bleiben natürlich erhebliche Risiken, wenn Sie die Selbstanzeige ohne kompetente Unterstützung anfertigen.

Wie reicht man eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung beim Finanzamt ein?

Für die Selbstanzeige beim Finanzamt muss man keine bestimmte Form beachten. Theoretisch ist es sogar möglich, eine Steuerhinterziehung mündlich oder telefonisch beim Finanzamt zu „beichten“. Allerdings ist das nicht zu empfehlen. Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kommt es entscheidend darauf an, dass die Angaben gegenüber dem Finanzamt richtig und vollständig sind. Zweifel hieran können zu einem schwierigen Strafverfahren führen, in dem dann darüber gestritten wird, welche Angaben genau gemacht wurden und ob diese von Beginn an vollständig waren.

Daher ist die klare Empfehlung, dass die Selbstanzeige schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden sollte, damit man für den Streitfall einen Beweis hat, dass man alle Angaben vollständig nachgeholt hat. Damit dies funktioniert, sollte man natürlich eine Kopie des Schreibens machen, das man an das Finanzamt geschickt hat und diese Kopie aufbewahren.

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt können auch mehrere Menschen gemeinsam einreichen. Wenn man sich zusammen entschließt, eine Selbstanzeige abzugeben, ist es sogar sehr wichtig, dass man gemeinsam und abgestimmt vorgeht. Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist es, dass die Tat noch nicht entdeckt ist. Wenn eine Selbstanzeige früher als die andere beim Finanzamt eingeht, ist die Gefahr groß, dass die zweite Selbstanzeige unwirksam ist, weil die Tat aufgrund der ersten Selbstanzeige bereits bekannt geworden ist.

Typische Fälle einer gemeinsamen Selbstanzeige sind z. B. Ehepaare, die zusammen veranlagt werden oder auch Geschäftspartner, die zusammen ein Unternehmen betreiben, in dem es zu Steuerhinterziehungen gekommen ist. Schwierig ist die Situation, wenn zwei Menschen für die eine gemeinsame Selbstanzeige in Betracht kommt, im Streit sind. Hier ist es für jeden einzelnen wichtig, der schnellere bei der Abgabe der Selbstanzeige zu sein, damit er selbst die strafbefreiende Wirkung erreichen kann. Anderenfalls geht möglicherweise der ehemalige Geschäftspartner oder Mitarbeiter straffrei aus, während man selbst sich mit der Steuerfahndung auseinandersetzen muss.

In welchen Fällen ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt sinnvoll?

Eine Selbstanzeige ist in nahezu allen Fällen von Steuerhinterziehung möglich.

Beispiel 1:

A betreibt ein Restaurant und hat über Jahre einen Teil der Einnahmen „schwarz“ neben der Kasse in seine private Tasche gesteckt. Hierdurch hat er Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen.

Wenn A alle Einnahmen nachträglich gegenüber dem Finanzamt angibt und die darauf anfallenden Steuern nachträglich bezahlt, wird er nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft.

Beispiel 2:

B hat von seinen Eltern ein Bankkonto und Unternehmensbeteiligungen im Ausland geerbt. B selbst wohnt aber in Deutschland. Auf dem Bankkonto wurden regelmäßig Zinsen gutgeschrieben. Die Unternehmensbeteiligungen haben Gewinne abgeworfen. B hat darauf weder im Ausland noch in Deutschland Steuern gezahlt. Er hat daher Einkommensteuer in der Form der Kapitalertragsteuer hinterzogen.

Auch B kann straffrei ausgehen, wenn er rechtzeitig alle Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige nachholt und die anfallenden Steuern bezahlt.

Wenn Sie überlegen, ob eine Selbstanzeige für Sie in Frage kommt, können Sie sich gerne an mich wenden. Als Rechtsanwalt und Steuerberater bin ich verpflichtet, alles, was Sie mir sagen, für mich zu behalten. Aufgrund meiner Verschwiegenheitsverpflichtung darf und werde ich keine Informationen nach außen geben, wenn Sie mich nicht ausdrücklich damit beauftragen. So können Sie sich vor einer Entscheidung über eine Selbstanzeige beraten lassen.

Wann ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ausgeschlossen?

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung ist praktisch nie ausgeschlossen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen die strafbefreiende Wirkung nicht eintreten kann, die normalerweise das Ziel der Selbstanzeige ist. Dies kann der Fall sein, weil das Finanzamt bereits wusste, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, z. B. weil ein Ex-Mitarbeiter die Tat bereits angezeigt hat. Außerdem ist die strafbefreiende Wirkung ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bereits mit einer Prüfung z. B. einer Außenprüfung oder Fahndungsprüfung begonnen hat. In diesem Fall ist die Selbstanzeige jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Finanzbeamte bereits bei Ihnen oder bei Ihrem Unternehmen vor Ort erschienen ist. Solange die Prüfung nur angekündigt ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich. In solchen Fällen muss natürlich schnell gehandelt werden.

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt ebenfalls nicht ein, wenn die Selbstanzeige unvollständig war. Das kann z. B. passieren, wenn nicht für alle Jahre die steuerlich relevanten Angaben nachgeholt werden oder nicht alle Einnahmen des jeweiligen Jahres angegeben werden (z. B. nur die Einnahmen aus einer unternehmerischen Tätigkeit aber nicht die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung).

Das große Problem hierbei ist, dass es in diesen Fällen nicht nur bei der Strafbarkeit hinsichtlich der fehlenden Angaben bleibt, sondern auch eine Strafe wegen der Angaben droht, die tatsächlich in der Selbstanzeige enthalten waren. Die strafbefreiende Wirkung entfällt also komplett. Die Selbstanzeige kann dann jedoch bei der Höhe der Strafe mildernd berücksichtigt werden.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei besonders hohen Beträgen, die hinterzogen wurden, ein Zuschlag auf die Steuer gezahlt werden muss, damit man straffrei ausgeht. Bei 25.000 bis 100.000 EUR hinterzogener Steuer in einer Tat sind dies 10 % der hinterzogenen Steuer. Der Zuschlag steigt bis zu 1.000.000 hinterzogener Steuer auf 20 % (s. § 398a AO).

Wie gehe ich am besten vor, wenn ich eine Selbstanzeige beim Finanzamt machen möchte?

Da es so wichtig ist, dass die Selbstanzeige vollständig ist und dass sie auch gleich beim ersten Versuch gelingen muss, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  • Stellen Sie zunächst alle steuerlich relevanten Informationen zusammen (z. B. Kontoauszüge, Quittungen, Rechnungen, Verträge und ähnliches)

  • Beachten Sie dabei auch die Ausgabenseite; diese ist zwar für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht entscheidend, in der Regel kann dadurch aber die nachzuzahlende Steuer reduziert werden    

  • Prüfen Sie, ob diese Angaben für weitere Personen steuerlich relevant sein können, so dass diese möglicherweise gemeinsam mit Ihnen eine Selbstanzeige abgeben sollten 

  • Suchen Sie einen Experten auf, dem Sie Ihren Fall schildern und der Ihnen hilft, dass Sie keine wichtigen Angaben übersehen

  • Bereiten Sie sich darauf vor, dass möglicherweise erhebliche Zahlungen auf Sie zukommen; dies betrifft die nachzuzahlenden Steuern inkl. Zinsen sowie das Honorar des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, den Sie mit der Hilfe bei der Selbstanzeige beauftragen

Wie ich Sie bei der Selbstanzeige unterstützen kann:

Melden Sie sich bei mir. Wenn Sie mir in dem Termin sagen können, um welche Beträge es geht, kann ich Ihnen ein genaues Angebot hinsichtlich der Kosten bei der Unterstützung bei der Selbstanzeige machen. Die Gebühr für den ersten Beratungstermin wird dann auch das spätere Honorar für die Selbstanzeige angerechnet.

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) habe ich bereits zahlreiche Mandanten in Steuerstrafverfahren verteidigt und bei Selbstanzeigen unterstützt.

Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen kann. Schreiben Sie mir eine E-Mail, rufen Sie mich an oder hinterlassen Sie mir gleich hier eine Nachricht.

Foto(s): HSP RECHT Raddatz & Leifeld Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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