Selbstanzeige kann auch nach 2014 noch sinnvoll sein

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Obwohl alle Zeichen auf eine möglichst schnelle Abgabe der strafbefreienden Selbstanzeige stehen, kann es Konstellationen geben, die eine Abgabe auch für 2015 und 2016 noch sinnvoll erscheinen lassen.

Wenn am 1. Januar 2015 die Strafen für Steuerhinterziehung empfindlich verschärft werden und die Grenze, bis zu der eine Selbstanzeige tatsächlich noch strafbefreienden Charakter hat, herabgesetzt wird, trifft dies kleinere Fälle nicht so stark oder gar nicht. Für diese Fälle spielt dann die Verjährung eines weiteren Jahres vielleicht eine größere Rolle. Diese Abwägung muss anhand der konkreten Zahlen eines jeden Einzelfalles mit dem Fachanwalt für Steuerrecht getroffen werden.

Abgabe der Selbstanzeige noch 2014?

Grundsätzlich bietet es sich jedoch an, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr abzugeben. Am Mittwoch, den 29.Oktober werden 95 Staaten über den Kampf gegen Steuerhinterziehung beraten. 50 Staaten haben schon zugesagt, ab 2017 den automatischen Informationsaustausch zu starten. Durch diese radikale Abkehr vom Bankgeheimnis steigt das Entdeckungsrisiko auf 100 Prozent. Doch auch ohne den automatischen Informationsaustausch wird die Luft für deutsche Steuerhinterzieher dünn. Die Strafen verschärfen sich, die Verjährungsfristen verlängern sich und ab einer bestimmten Grenze ist es gar nicht mehr möglich, ohne Strafzahlungen aus dem Verfahren herauszukommen. Näheres zu den einzelnen Gesetzesänderungen erfahren Sie in unserem Artikel „Bundeskabinett beschließt schärfere Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige“ – http://www.steuerstrafrecht24.de/news/bundeskabinett-beschliesst-schaerfere-regeln-fuer-strafbefreiende-selbstanzeige/.

Schweizer Banken üben Druck aus

Auch die Schweiz, die bislang vor allem wegen ihres strikten Bankgeheimnisses als Finanzplatz beliebt war, wird spätestens 2018 alle Informationen über Geldanlagen von Ausländern automatisch an deren Heimatländer weiterleiten. Die Schweiz übt auch heute schon hohen Druck auf deutsche Anleger aus. Sie müssen bis Ende 2014 nachgewiesen haben, dass sie entweder versteuertes Geld angelegt haben oder dass sie eine Selbstanzeige abgegeben haben. Für den Fall, dass die Bankkunden sich nicht äußern oder die Mitarbeit verweigern, wird das Konto geschlossen. Das Guthaben wird per Scheck oder mittels Überweisung an den Kunden zurückgezahlt. Dieses Verfahren haben die großen Banken wie UBS und Julius Bär bereits weitestgehend abgeschlossen, die kleineren Banken ziehen jetzt nach.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei größeren Beträgen unbedingt noch dieses Jahr die Selbstanzeige abgegeben werden sollte. Bei kleineren Beträgen muss eine Abwägung stattfinden, die alle Aspekte des Steuerrechts und des Strafrechts mit einbeziehen sollte. Denn nicht jede Konstruktion, die auf den ersten Blick vorteilhaft aussieht, hält der strengen Überprüfung durch die Finanzämter für Steuerstrafsachen stand.

Wünschen Sie eine individuelle Beratung zum Thema Steuerstrafrecht und Selbstanzeige? Kontaktieren Sie uns gerne unter der Nummer 0234/3079241.


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