Selbstentwickelte Produkte in Asien produzieren lassen: Schützen sie vorher ihre Rechte

  • 4 Minuten Lesezeit

China gilt als die Werkbank der Welt. Viele Händler kaufen nicht nur Waren in China ein Sonderlasten diese auch dort speziell nach den eigenen Vorgaben produzieren. Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass es manchmal Probleme geben kann, wenn der chinesische Hersteller Zeichnungen und Pläne eines neuen Produktes verwendet, um das Produkt dann entweder ausschließlich selbst auf den Markt zu bringen oder parallel zu dem beauftragten Produkt zu produzieren und zu vertreiben. Vertragliche Vereinbarungen mit dem chinesischen Produzenten sind zwar sinnvoll, inwieweit sich diese juristisch durchsetzen lassen, steht jedoch auf einem anderen Blatt. Es versteht sich von selbst, dass nachhaltige Geschäftsbeziehung auf Vertrauen aufgebaut sein sollte. In der Regel ist dies auch so. Es kann jedoch Ausnahmen geben.

Wie Sie verhindern können, dass ein von Ihnen entwickeltes Produkt von dem chinesischen Hersteller in Europa auf den Markt gebracht wird

Es gibt eine effektive, wie aber auch preisgünstige Möglichkeit, eigene Produkte in Europa effektiv zu schützen. Die Rede ist von dem eingetragenen Design für Deutschland bzw. dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Reichweite in der Europäischen Union.

Ein Design schützt ein Aussehen. Es handelt sich bei einem Design um ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Vereinfacht gesagt wird so gut wie alles beim Amt eingetragen. 

Bei einem rechtsbeständigen Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster darf ein Produkt dieses Aussehens durch andere in Deutschland bei dem Design bzw. in der EU bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vertrieben werden.

Ob ein Design tatsächlich ein Schutz genießt hängt von 2 Voraussetzungen ab: Das Design muss neu sein und eine Eigenart haben (für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt das Gleiche).

Neuheit

Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Anmeldung eines Designs nur dann Sinn macht, wenn das neue Produkt sich von anderen auf dem Markt befindlichen Produkten unterscheidet, weil es z.B. ein innovatives Aussehen hat. Maßstab ist, vereinfacht gesagt, dass, was weltweit im Internet zu finden ist. Dies lässt sich über eine Bildersuche z.B. relativ einfach feststellen. Gerade wenn das in Auftrag gegebene Produkt innovativ und einzigartig ist, spricht vieles dafür, dass es im Sinne des Design rechts auch neu ist.

Eigenart

Ein Muster hat eine Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Das angemeldete Design muss somit, vereinfacht gesagt, einen anderen Eindruck hinterlassen, als bereits vorhandene Produkte.


Preiswerter Schutz

Die Anmeldung eines Designs oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist relativ preiswert. Für ein auf Deutschland beschränktes Design geht es ab 60,00 € los. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dass einen Schutz in der gesamten Europäischen Union entfaltet, kostet ab 350 €.

Wichtig ist, dass das Design angemeldet wird, am besten bevor Zeichnungen oder Pläne an den Produzenten übersandt werden. Wenn es später noch Änderungen bei dem dann in die Produktion gehenden Produkt geben sollte, bietet es sich an, eine weitere Design Anmeldung vorzunehmen. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, dass das Design so angemeldet wird, wie das Produkt, das später vertrieben wird. Vorstufen sollte man gegebenenfalls berücksichtigen und ebenfalls anmelden, wenn die Befürchtung besteht, dass in der Lieferkette gegebenenfalls Informationen genutzt werden, um Plagiate herzustellen.

Macht die Anmeldung eines Designs immer Sinn?

Wenn das neue Produkt wieder neu ist noch eine Eigenart hat, macht die Anmeldung eines Designs keinen Sinn. Wenn es sich jedoch tatsächlich um ein innovatives Produkt handelt, das anders aussieht als ähnliche Produkte auf dem Markt (mit der Folge, dass es für die chinesischen Produzenten interessant werden könnte), sollte man auf jeden Fall über eine Designanmeldung nachdenken.

Design selber anmelden?

Ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Sie selber anmelden. Wir raten jedoch davon ab. Wir empfehlen vielmehr einen Patentanwalt mit der Anmeldung des Designs oder des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beauftragen. Ein Patentanwalt recherchiert vor einer Anmeldung, welche bereits angemeldeten Designs es bereits gibt. 

Diese Recherche kann viel Geld sparen: Wenn sich bei der Recherche herausstellt, dass es bereits ein eingetragenes Design eines anderen gibt, durch diese Erkenntnisschaden abgewendet werden: Das Produkt sollte entsprechend abgeändert werden, damit es nicht gegen bereits vorhandene Designs verstößt. Eine entsprechende Recherche durch ein Patentanwalt kann daher bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Produktentwicklung sinnvoll sein.

Wir stellen gerne Kontakt zu einem Patentanwalt her, mit dem wir bei der Anmeldung von Designs unserer Mandanten regelmäßig zusammenarbeiten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de regelmäßig zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Sie möchten Ihr Produkt durch ein Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen?


Wenn auch Sie Ihr Produkt durch die Eintragung eines Designs oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters schützen lassen möchten, berate ich sie gerne.



  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30) .



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema