Geschmacksmuster: So schützen Sie Ihr Design!
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Geschmacksmuster?
- Registrierung eines Geschmacksmusters: Voraussetzungen
- Wo werden Geschmacksmuster registriert?
- Wie funktioniert die Anmeldung eines Geschmacksmusters?
- Was kostet die Anmeldung eines Geschmacksmusters?
- Verstoß gegen das Geschmacksmusterrecht: Diese Ansprüche haben Sie
- Unterschied: Patent – Gebrauchsmuster – Geschmacksmuster
Was ist ein Geschmacksmuster?
Mithilfe eines Geschmackmusters wird die zwei- oder dreidimensionale Form eines Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt. Als Formen gelten Linien, Konturen, Gestalt, Farbe, Oberflächenstruktur oder der Werkstoff eines Produkts. Sowohl industrielle als auch handwerkliche Erzeugnisse, ihre Einzelteile, Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen stehen unter dem Schutz des Geschmacksmusterrechts.
Ausgenommen sind aber Computerprogramme. Für sie gilt das Urheberrecht, wie übrigens ebenfalls für Musik, Film und Literatur.
Ein Erfinder bzw. der Entwerfende kann so also sein geistiges Eigentum hinsichtlich des Produktdesigns vor Nachahmung schützen lassen.
Durch eine Gesetzesreform im Jahr 2004 wurden die Rechte für das Geschmacksmuster enorm erweitert. Zuvor nur eine Form des Urheberrechtes, verleiht es nun als gewerbliches Schutzrecht seinem Inhaber weitaus mehr Rechte als zuvor. Dem Rechteinhaber allein ist es gestattet, das Geschmacksmuster zu benutzen und kann Dritten die Benutzung, Herstellung oder Verbreitung verbieten, wenn er ihr nicht zugestimmt hat.
Seit Inkrafttreten des Designgesetzes Ende 2013 spricht man offiziell nicht mehr vom „Geschmacksmuster“. Das Schutzrecht wurde begrifflich durch das „eingetragene Design“ ersetzt.
Registrierung eines Geschmacksmusters: Voraussetzungen
Für die Registrierung eines Geschmacksmusters müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Damit ein Design schutzfähig ist, muss
es sich im Wesentlichen um eine Neuheit handeln. Es darf also nicht schon vor der Eintragung ein identisches Muster veröffentlicht worden sein. Wie bei dem anderen Schutzrecht Gebrauchsmuster sieht das Gesetz auch beim Geschmacksmuster eine sogenannte Neuschonfrist vor: Eine Veröffentlichung des Musters schadet nicht der Eintragung, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung als Geschmacksmuster stattfindet.
es eine Eigenart aufweisen: Hiermit ist die Unterscheidung zu einem anderen, vor dem Eintragungstag veröffentlichten Muster gemeint. Maßstab ist die Beurteilung eines informierten Benutzers. Gibt es bereits viele eingetragene Geschmacksmuster werden an die Eigenart geringere Anforderungen gestellt.
Wo werden Geschmacksmuster registriert?
Schutzfähige Designs kann man in das Register für Geschmacksmuster eintragen lassen. Dieses führt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Wenn ein Geschmacksmuster auch EU-weit geschützt werden soll, muss zusätzlich eine Registrierung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgenommen werden. Man spricht in diesem Fall von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
In seiner Schutzwirkung entspricht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem eingetragenen Design in Deutschland. Die Höchstschutzdauer liegt auch hier bei 25 Jahren.
Auf EU-Ebene gibt es noch eine Eigenart bei einem nicht eingetragenen Muster: Hier entsteht bereits durch die Veröffentlichung Schutz. Dieser Schutz ist aber auf die Nachahmung begrenzt und höchstens für 3 Jahre gültig. Es ist empfehlenswert, die Veröffentlichung unbedingt zu dokumentieren, da diese in einem möglichen Verletzungsprozess belegt werden muss.
Wie funktioniert die Anmeldung eines Geschmacksmusters?
Für jedes Geschmacksmuster muss man im Zuge der Anmeldung (mindestens) einen Gegenstand angeben, für den das jeweilige Design genutzt wird. Beim Anmeldevorgang reicht man eine Abbildung, auf der ausschließlich das zu schützende Erzeugnis zu sehen ist, als Foto mit verschiedenen Ansichten ein.
Anmeldeformulare bekommt man beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem der über 20 regionalen Patentinformationszentren. Jeder, der den Nachweis führen kann, dass er das Design schon zuvor entwickelt hat, kann bis maximal drei Monate nach der Eintragung Widerspruch einlegen.
Was kostet die Anmeldung eines Geschmacksmusters?
Die Anmeldung bzw. Eintragung eines Geschmacksmusters verursacht Kosten, die der Erfinder tragen muss. Diese Anmeldegebühr beträgt bei einer Anmeldung in Papierform 70 Euro. Die Online-Registrierung des eingetragenen Designs ist mit 60 Euro ein wenig günstiger.
Damit die Eintragung ins Geschmacksmusterregister vorgenommen werden kann, muss die Gebühr binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag beglichen werden. Wird die Anmeldegebühr nicht binnen des dreimonatigen Zeitraums bezahlt, wird die Anmeldung als zurückgenommen betrachtet.
Gebühren für die Aufrechterhaltung des Schutzes
Bei einem eingetragenen Design liegt die maximale Schutzdauer bei 25 Jahren. Jedoch stellt die Zahlung der Anmeldegebühr nur einen Gebrauchsmusterschutz für fünf Jahre sicher. Wenn der Schutz darüber hinaus bundesweit bestehen bleiben soll, entstehen Aufrechterhaltungsgebühren. Diese sind folgendermaßen gestaffelt:
6. bis 10. Schutzjahr: 90 Euro
11. bis 15. Schutzjahr: 120 Euro
16. bis 20. Schutzjahr: 150 Euro
21. bis 25. Schutzjahr: 180 Euro
Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht bezahlt, heißt das für das Deutsche Patent- und Markenamt, dass der Erfinder das Geschmacksmuster aufgibt. Daher wird in diesem Fall die Eintragung aus dem Geschmacksmusterregister gelöscht.
Verstoß gegen das Geschmacksmusterrecht: Diese Ansprüche haben Sie
Bei der verbotenen Nutzung eines eingetragenen Designs können sich Erfinder gegen die Verletzer ihrer Rechte juristisch wehren. Das Geschmacksmusterrecht bietet ihnen dafür unterschiedliche Möglichkeiten, mit deren Hilfe sie ihre Ansprüche durchsetzen können.
Zu den gesetzlich garantierten Ansprüchen gehört beispielsweise:
Beseitigungsanspruch: Der Anspruch auf Beseitigung soll gewährleisten, dass der rechtswidrige Zustand abgestellt wird.
Unterlassungsanspruch: Wenn nach einer Rechtsverletzung mit einer Wiederholung zu rechnen ist, kann man mit dem Anspruch auf Unterlassung den Rechteverletzer dazu verpflichten, zukünftig vom rechtsverletzenden Verhalten abzusehen.
Schadensersatzanspruch: Mithilfe des Anspruchs auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber einen Ausgleich für den ihm entstandenen finanziellen Schaden fordern.
Vernichtungsanspruch: Mit dem Anspruch auf Vernichtung kann der Erfinder erreichen, dass die widerrechtlich produzierten und in den Verkauf gebrachten Erzeugnisse nicht länger erhältlich sind.
Auskunftsanspruch: Durch den Anspruch auf Auskunft kann man nachvollziehen, wer die Rechtsverletzung begangen hat.
Im Regelfall werden diese Ansprüche mithilfe einer Abmahnung geltend gemacht. Häufig kommt zusätzlich zur Abmahnung eine Unterlassungserklärung zum Einsatz. Mit deren Hilfe soll der Unterlassungsanspruch durchgesetzt und weitere Rechtsverletzungen verhindert werden.
Unterschied: Patent – Gebrauchsmuster – Geschmacksmuster
Zum Schluss kann man die vier gewerblichen Schutzrechte wie folgt zusammenfassen:
Für technische Erfindungen steht einerseits das sehr umfangreiche Patent zur Verfügung und andererseits die kostengünstigere Variante des Gebrauchsmusters. Wer sich rundum absichern will, sollte mit einer Doppelanmeldung beide Schutzrechte anmelden. Das Patent läuft für die Dauer von maximal 25 Jahren, beim Gebrauchsmuster dauert der Schutz 10 Jahre ab der Anmeldung. Bei beiden muss es sich um eine neue, erfinderische Tätigkeit handeln, die gewerblich anwendbar ist.
Firmenbezeichnungen und Kennzeichnungen von Waren und Dienstleistungen können mithilfe einer Marke geschützt werden, wobei der Schutz für 10 Jahre gilt und bei entsprechender Benutzung beliebig oft verlängert werden kann.
Ästhetische Formschöpfungen und Muster lassen sich über das Geschmacksmuster für insgesamt 20 Jahre unter den Schutz des Gesetzes stellen. Auch Designer haben gegenüber dem Musterinhaber den Anspruch sich namentlich als Mustergestalter mit eintragen zulassen.
Zu den gewerblichen Schutzrechten bestehen viele umfangreiche gesetzliche Regelungen. Es obliegt allerdings dem Inhaber eines Schutzrechtes selbst, beispielsweise mithilfe einer Registerrecherche zu überwachen, ob sein Recht verletzt wird. Zudem werden bei ihm umfangreiche Kenntnisse über den aktuellen technischen Stand vorausgesetzt. Weil die gewerblichen Schutzrechte sehr umfangreiche Rechtsgebiete betreffen und bereits vor der Anmeldung sehr spezielles Wissen erforderlich ist, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechts- oder Patentanwalt einzuschalten.
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