Selbstständige Pflegekräfte auf Intensivstation sozialversicherungspflichtig

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Pflegekräfte können abhängig beschäftigt, aber auch selbständig tätig sein. In Krankenhäusern werden Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz freier, auch auf selbstständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Dabei ist oft fraglich, welchen Status diese Pflegekräfte haben. Dies betrifft eine Vielzahl von Fällen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr für die auf einer Intensivstation eingesetzten Pflegekräfte entschieden, dass diese Arbeitnehmer sind. Damit müssten die Kliniken die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Pflegekräfte in Krankenhäusern – selbstständig oder freiberuflich?

Geklagt hatte ein 39-jähriger Krankenpfleger, der auf der Basis von sogenannten Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser tätig ist. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragte er die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger ausübe. Er meinte, damit nicht der Versicherungspflicht der Sozialversicherung zu unterliegen. Dies begründete er genauso wie die Klinik, bei der er aktuell arbeitete, damit, dass er sich die Patienten unabhängig von der ärztlichen Leitung und der Pflegeleitung selbst aussuchen könne. Er unterliege auch in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen. Auch halte er sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an nationale Expertenstandards.

Urteil: Pflegekräfte auf Intensivstation nicht selbstständig

Nachdem das Sozialgericht in Köln in der Vorinstanz dem Mann noch recht gegeben hatte, hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund beim Landessozialgericht mit ihrer Berufung Erfolg. Der Krankenpfleger sei abhängig beschäftigt, was zur Zahlungspflicht von Sozialbeiträgen führt. Das Gericht sah es hierbei als gegeben an, dass er vollständig in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation eingegliedert ist. Intensivstationen seien am Wohl der schwerstkranken Patienten orientiert und unterlägen damit in allen entscheidenden Punkten den ärztlichen Vorgaben.

Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, um von einer weitgehenden Weisungsfreiheit auszugehen. Nur eine weitgehende Weisungsfreiheit sei aber typisch für einen selbstständigen Unternehmer. Da der Mann darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 26. November 2014 (AZ: L 8 R 573/12)

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Rechtsanwalt Christian Wagner



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