Sexueller Missbrauch eines 9-jährigen Jungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Sexueller Missbrauch an Kindern 


Im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) werden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung behandelt. Einer dieser Tatbestände ist der sexuelle Missbrauch von Kindern, der im § 176 Abs. 1 StGB geregelt ist und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Der § 176 Abs. 1 StGB enthält drei verschiedene Alternativen. 


Die erste Alternative, nach der bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt. Nach der zweiten Alternative hat sich derjenige strafbar gemacht, der ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. 


Nach der dritten Alternative wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht. Die Definition von sexuellen Handlungen im Sinne des StGB wird im § 184h Nr. 1 StGB festgelegt. Demnach sind sexuelle Handlungen im Sinne dieses Gesetzes nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.


Angeklagter küsst 9-jährigen Jungen


In seinem Beschluss vom 18. Januar 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 218/22) mit der ersten Alternative des sexuellen Missbrauchs von Kindern auseinandergesetzt. Der Angeklagte im vorliegenden Fall küsste den geschädigten 9-jährigen Jungen für wenige Sekunden auf den Mund und schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand auf das Gesäß. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB an.


Entscheidung des Bundesgerichtshof


Auch der Bundesgerichtshof bestätigte dies in seinem Beschluss. In diesem stellt er zunächst die Sexualbezogenheit der Handlungen des Angeklagten fest. Demnach sind an einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen dann sexuelle Handlungen, wenn sie objektiv eine Sexualbezogenheit erkennen lassen. Auch kann sich diese aus der leitenden Motivation des Angeklagten ergeben. Im hiesigen Fall waren nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bereits die vorgenommenen Handlungen dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogen. Jedenfalls im Zusammenhang miteinander lassen die Handlungen aber objektiv eine Sexualbezogenheit erkennen.


Einschlägige Vorstrafen des Angeklagten


Hinzu kommt außerdem, dass der Angeklagte erhebliche und einschlägige Vorstrafen und ein bestehendes pädophiles Interesse hat, sodass die Umstände eine sexuelle Motivation des Angeklagten vermuten lassen. Auch ist der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen wegen des Konsums kinderpornographischen Bild- und Filmmaterials aufgefallen. 


Anschließend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass zwischen dem Jungen und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis besteht, sodass die Handlungen nicht als familiäre oder freundschaftliche Zuneigung gewertet werden können. Abschließend stellt der Bundesgerichtshof  in seinem Beschluss fest, dass die vorgenommen Handlung von einiger Erheblichkeit sind, da bei Kindern geringere Anforderungen zu stellen sind und es sich hierbei um keine unbedeutsame Berührung handelte.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema