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SGB IV: Sozialversicherungspflicht eines LKW-Fahrers ohne eigenen LKW, sozialrechtlicher Status

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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines LKW-Fahrers ohne eigenen LKW, sozialrechtlicher Status, freier Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit.

Kann ein LKW-Fahrer ohne eigenen LKW freier Mitarbeiter sein?

Ein Verfahren auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ist nicht ohne „Fallstricke“. Es gilt die Besonderheiten des Sozialrechts zu kennen. Andernfalls drohen „böse“ Überraschungen. Vorliegend wurde ein LKW-Fahrer für ein Transportunternehmen als Kraftfahrer tätig. Der LKW-Fahrer war nicht im Besitz eines eigenen LKWs. Ihm wurde ein LKW zur Nutzung durch das Transportunternehmen zur Verfügung gestellt. Vereinbart war eine freie Mitarbeit. Der Fahrer meldete ein Gewerbe im Speditions- und Kraftfahrgewerbe an. Zudem verfügte er über eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Außerdem war er im Besitz einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Durch die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 30.883,20 € festgesetzt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.7.2016, – L 5 R 1899/14 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines LKW-Fahrers entschieden:

 „(…) Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des BAG als auch des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002 – BAG Aktenzeichen 5 AZR 405/01 -, in juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitsansätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – BSG Aktenzeichen B 12 KR 13/07 R -, in juris).

(…) Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Benutzung eines eigenen LKW und die damit einhergehende Lastentragung i. V. m. anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteile vom 22.06.2005 – Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R – und 19.08.2003 – Aktenzeichen B 2 U 38/02 R – beide in juris). Wird dagegen kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – Aktenzeichen L 4 R 5120/13 – n.v., Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen L 11 R 4236/13 – n.v., Urteil vom 21.11.2008 – Aktenzeichen L 4 KR 4098/06 -, in juris, Sächsisches LSG, Urteil vom 04.03.2014 – Aktenzeichen L 5 R 425/12 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 09.05.2012 – Aktenzeichen L 5 R 23/12 -, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.06.2009 – Aktenzeichen L 3 AL 24/08 -, Hessisches LSG, Urteil vom 24.02.2009 – Aktenzeichen L 1 KR 249/08 -, alle in juris) (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat mit dem Urteil vom 27.7.2016 folgerichtig entschieden, dass ein LKW-Fahrer, der kein eigenes Fahrzeug besitzt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies dürfte aktuell als gefestigte Rechtsprechung aller Sozialgerichte anzusehen sein. Auch die Tatsache, dass weitere Auftraggeber vorhanden sind oder eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vorliegt, ändert daran nichts. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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