Share-Button auf einer Webseite gibt Nutzern teilweise Nutzungsrechte für Snippets und Vorschaubilder

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Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt sorgt für mehr Klarheit und gibt dabei sowohl Webseitenbetreibern wie auch Nutzern von sozialen Netzwerken Sicherheit beim Teilen von Inhalten über einen Share-Button. Allerdings birgt es auch kleine Fallen für die Seitenbetreiber, die dringend beachtet werden sollten.

Wie die Kanzlei Solmecke kürzlich veröffentlichte, hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil 2-03 S 2/14 vom 17.07.2014 entschieden, dass Webseiten, die einen Share-Button zum Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken bereitstellen, damit grundsätzlich keine Nutzungsrechte weitergeben, die über bloße Snippets und Vorschaubilder hinausgehen. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat. Nachdem der Beklagte nicht lediglich die „Share-Funktion“ bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.

Der Kläger ging in seiner Klage davon aus, dass ihm durch den Share-Button auf einer Internetseite ein Nutzungsrecht für die Darstellung des gesamten Inhalts auf Facebook gestattet würde. Dies verneinte das Gericht jedoch, denn hätte der Kläger den bereitgestellten Share-Button tatsächlich genutzt, wären nur kleine Snippets (Ausschnitte) und ein Vorschaubild des Beitrags auf Facebook veröffentlicht worden. Der Kläger aber hatte manuell den gesamten Text kopiert, wozu er kein Recht hatte.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für kurze Text-Snippets und Vorschaubilder durch Bereitstellung des Share-Buttons Nutzungsrechte durch den Webseiten-Betreiber eingeräumt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für Nutzer von Facebook & Co, denn sie können nun endlich Inhalte teilen, ohne sich der permanenten Gefahr einer ungewollten Urheberrechtsverletzung auszusetzen.

Auch für die Webseitenbetreiber schafft dies Rechtssicherheit. Sie können mit einem Share-Button das Teilen von Inhalten ermöglichen, ohne damit gleich automatisch umfangreiche Nutzungsrechte am gesamten Beitrag einräumen zu müssen.

Allerdings eröffnet die Ansicht, dass ein Share-Button automatisch Nutzungsrechte an Snippets und Vorschaubildern gewährt, auch eine Gefahr für Webseitenbetreiber. Die auf einer Webseite verwendeten Bilder sind – wenn Sie nicht gerade selbst erstellt wurden – häufig nur mit einem einfachen Nutzungsrecht für diese eine Seite bestimmt. Ein Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten als Vorschaubilder in sozialen Netzwerken ist meist nicht vorhanden. In so einem Fall darf ein Webseitenbetreiber gar keine weiteren Nutzungsrechte an dem Bild vergeben. Tut er dies trotzdem, indem er einen Share-Button zur Verfügung stellt, macht er sich damit ggf. lizenz- und schadensersatzpflichtig.

Nutzer von Facebook & Co. müssen sich jedoch keine Sorgen machen, denn aus ihrer Sicht wurde ja ein Nutzungsrecht durch die Bereitstellung des Share-Buttons eingeräumt. Der Urheber des Bildes muss sich also an den Webseitenbetreiber halten. Daher sollten Inhaber einer Internetseite genau darauf achten, welche Rechte sie an den verwendeten Bildern haben und ob sie ein Nutzungsrecht auch weitergeben dürfen.

Eine weitere Frage, die sich hier auftut, ist dann auch, wie weit konkret die Nutzungsrechte jeweils gehen. Das Landgericht Frankfurt sieht in einer Bereitstellung eines Share-Buttons die Erteilung von Nutzungsrechten für genau das, was der Share-Button tatsächlich macht. Soweit so logisch. Allerdings ist nicht klar, was passiert, wenn Facebook & Co. die Funktion des Share-Buttons irgendwann verändern. Ob auch in Zukunft immer das gleiche Vorschaubild oder nur dasselbe kurze Snippet angezeigt wird, ist nicht vorhersagbar. Wenn die Funktionsweise z. B. dahingehend geändert wird, dass mehr als nur ein kurzes Snippet und stattdessen doch der ganze Text eingeblendet wird oder wenn ein anderes Bild als das vom Autor vorgesehene als Vorschaubild angezeigt wird, dann müssten sich die automatisch eingeräumten Nutzungsrechte nach dieser Argumentation auch darauf erweitern. Hier würde dann also die Funktionsweise des sozialen Netzwerks bestimmen, wie hoch der Umfang der automatisch erteilten Nutzungsrechte jeweils ist. Eine Einflussnahme darauf wäre dann nicht mehr möglich und man müsste im Prinzip ständig kontrollieren, dass die Funktionsweise sich nicht verändert hat.

Vorerst dürfte die Entscheidung aber für wesentlich mehr Klarheit und Rechtssicherheit als bisher sorgen. Wenn Sie als Webseitenbetreiber darauf achten, dass Sie nur Inhalte zum Teilen anbieten, die auch geteilt werden dürfen, sind Sie also auf der sicheren Seite. Wenn Sie als Facebook-Nutzer nur die Dinge teilen, die auch geteilt werden wollen, sind Sie ebenfalls auf der sicheren Seite. Das klingt doch nach win-win.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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