Sicherheitsleistung nach § 650f BGB - Besser alles richtig machen!

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In der Baupraxis zeigt sich immer wieder, dass viele Handwerker und Bauunternehmer wenig Kenntnis von dem scharfen Schwert der Vorschrift des § 650f BGB (früher: § 648a BGB) haben oder diese Vorschrift falsch anwenden. Dies kann für den Auftragnehmer finanziell tragisch enden, wenn er sich selbst den Strick um den Hals legt. Doch bevor wir tiefer in die Thematik einsteigen, soll kurz der Sinn und Zweck der Vorschrift erklärt werden. Jeder Auftragnehmer ist berechtigt, von einem gewerblichen Auftraggeber eine Sicherheitsleistung zu fordern, um sein Vorleistungsrisiko abzusichern. Alle ausstehenden Zahlungen können hierdurch abgesichert werden. Hierzu muss der Auftragnehmer nur einen Betrag nennen und eine angemessene Frist setzen. Rechtsfolge ist, wenn der Auftraggeber eine solche Sicherheitsleistung nicht stellt, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, die Leistung entweder einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Bereits der erste Fall aus der Rechtsprechung zeigt, wie man es nicht machen sollte. 

So bitte nicht!

Diesen Fall hatte das OLG Celle mit Urteil vom 07.03.2019 - 6 U 71/19 entschieden. Hier ging es darum, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zu einer Sicherheit in Höhe von 630.000,00 € bis zum 24. April 2017 aufgefordert und weiter erklärt hat, dass er bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist seine Leistung verweigern wird. Leider ist diese Erklärung über seine Verhaltensweise nach Fristablauf überflüssiger Weise erfolgt. Vielfach ist Schweigen Gold. Auftragnehmer lassen sich immer wieder dazu hinreißen, mehr zu schreiben als man muss, was leider dann zu rechtlichen Nachteilen führt. Der Auftragnehmer ist nach Fristablauf hingegangen und hat den Bauvertrag gekündigt und nicht etwa die Arbeiten eingestellt.

Rechte des Auftragnehmers nach ergebnislosem Fristablauf

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Auftragnehmer nach Fristablauf zwischen dem Recht der Leistungsverweigerung und dem Recht zur Kündigung die Wahl hat. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, sich auf die Leistungsverweigerung als das mildere Mittel zu beschränken, sondern der Auftragnehmer kann sogleich die Kündigung aussprechen. Dies ist vielen Auftragnehmern nicht bewusst. Rechtlich nicht erforderlich ist es, dass der Auftragnehmer bereits bei Fristsetzung dies mit der Androhung der Einstellung der Arbeiten oder der Kündigung verbindet. Denn der Auftraggeber muss nach dem Gesetzeszweck bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung jederzeit mit der Kündigung rechnen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen. 

Der Schuß ging nach hinten los!

Daher ist es völlig unnötig, bereits bei Anforderung einer Sicherheitsleistung sich gegenüber dem Auftraggeber festzulegen. Das Gericht hat den Auftragnehmer jedoch daran festgehalten, dass er angekündigt hat, zunächst die Leistung zu verweigern. An diese Selbstbeschränkung ist der Auftragnehmer dann gebunden. Dem Auftragnehmer ist es verwehrt, sofort die Kündigung auszusprechen. Vielmehr hätte der Auftragnehmer nochmals eine angemessene Frist setzen müssen und hätte erst dann den Vertrag kündigen können. Eine solche doppelte Fristsetzung sieht das Gesetz überhaupt nicht vor, jedoch war der Auftragnehmer durch seine Vorgehensweise dazu verpflichtet. Der Auftragnehmer hat sich durch seine Formulierung selbst zusätzliche rechtliche Hürden geschaffen, die vermeidbar gewesen wären. Er verliert den Rechtsstreit und trägt die gesamten Kosten. Damit ist die Sache für den Auftragnehmer jedoch nicht zu Ende. Einschneidender ist jedoch, dass der Auftraggeber durch die unberechtigte Vertragskündigung des Auftragnehmers einen Mehrkostenanspruch gegen den Auftragnehmer für den Einsatz eines Drittunternehmers geltend machen kann und auch Schadensersatzanspruch aus Verzug bzw. Vertragsstrafenansprüche gegen den Auftragnehmer fordern kann. Das kann teuer werden. Die Moral von der Geschichte ist, dass man auf solche unnötigen Zusätze unbedingt verzichten sollte und vielleicht auch darüber nachdenken sollte, sich im Hintergrund rechtlich beraten zu lassen. Mit der richtigen Formulierung ist alles ganz einfach! 

Bis wann kann der Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen?

Weiter ist die Frage interessant, wann ein solcher Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung, also das Verlangen einer Sicherheitsleistung verjährt. Dazu ist der vom OLG Köln mit Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19 entschiedene Fall lehrreich. Ein Auftragnehmer wird mit Rohbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus im Jahr 2013 beauftragt. Die Abnahme erfolgt im Mai 2014. Im Juli 2014 stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung. Die Schlussrechnung wird nicht bezahlt, so dass er im Jahr 2015 seine Restwerklohnforderung eingeklagt. Der Prozess schleppt sich dahin. In dem Rechtsstreit fordert der Rohbauer im September 2018 von dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung. Als diese Sicherheitsleistung nicht gestellt wird, klagt der Auftragnehmer neben dem Werklohn zusätzlich auf die Sicherheitsleistung.

Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Sicherheitsleistung!

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 650f BGB als Rechtsanspruch formuliert, so dass man als Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung sogar einklagen kann. Das Landgericht Köln weist die Klage wegen Verjährung ab. Das sieht das OLG Köln jedoch anders. Die Verjährung eines Anspruches richtet sich immer danach, wann der Anspruch entstanden ist. Nach einer Mindermeinung in der Rechtsliteratur entsteht der Anspruch auf Gewährung einer Sicherheitsleistung bereits mit Abschluss des Bauvertrags und soll dann nach drei Jahren nach Abschluss des Bauvertrages verjährt sein. Anders sieht es zum Glück die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur und den Gerichten, die davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn ein Sicherungsverlangen durch den Auftragnehmer gestellt wird. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung fordert. 

Verlangen der Sicherheitsleistung auch noch nach Abnahme realisierbar!

Damit ist es für den Auftragnehmer möglich, auch weit nach Abnahme noch die Sicherheit zu verlangen, wenn noch Vergütung aussteht. Dies sollte immer in die Überlegungen mit einbezogen werden und auch mit dem anwaltlichen Berater besprochen werden. Natürlich wird das Schwert der Anforderung einer Sicherheitsleistung immer stumpfer, je näher man sich der Fertigstellung nähert. Bei Beginn der Arbeiten ist dieses Schwert am schärfsten. Jedoch sollte man auch noch nach Abnahme den Anspruch auf Sicherheitsleistung bedenken, insbesondere wenn die Zahlungsklage über den Werklohnanspruch durch die Gerichte immer noch nicht entschieden ist. 

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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