Sicherungsgrundschuld: Neue Entscheidung zum Eintrittsnachweis durch den 5. Zivilsenat (V ZR 45/13)

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Der BGH hat in einem heute, am 26.01.2015, veröffentlichten Urteil vom 24.10.2014 den unterschwelligen Meinungsstreit der Zivilsenate (5., 7. und 11.) in eine eindeutige Richtung gewiesen.

Folgende Fallkonstellation:

Eine bankübliche Sicherungsgrundschuld wird vor einem Notar bestellt und zugleich der dingliche Duldungsanspruch (und zugleich persönliche abstrakte Schuld) für sofort vollstreckbar erklärt (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) sowie dem Sicherungsnehmer eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Ein Dritter behauptet später als Zessionar, die Grundschuld samt dem Vollstreckungsanspruch durch Abtretung erworben zu haben.

Der Sicherungsgeber und Schuldner legt dar, dass der Erwerber nicht mehr an den ursprünglichen Sicherungsvertrag gebunden ist.

Der BGH, 5. Zivilsenat, musste die Darlegungs- und Beweislast von Einreden gegen die Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde prüfen. Hierbei kam es auch auf den möglichen bösgläubigen Erwerb des Zessionars an, der im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu prüfen ist.

Darüber hinaus besteht die Prüfungskompetenz des Gerichts aus § 768 ZPO aber auch hinsichtlich des Vorliegens einer Vollstreckungsbedingung. Nur wenn diese erfüllt war, durfte der Erwerber auch eine Vollstreckungsklausel erteilt erhalten und daraus vollstrecken. Es war bei Sicherungsgrundschulden stets durch die Instanzen in Zweifel gezogen worden, ob der Eintritt in einen Sicherungsvertrag eine zu prüfende Vollstreckungsbedingung ist.

Der 7. Zivilsenat äußerte sich bislang ablehnend.

Der 5. Zivilsenat stellt nun klar, dass im Anschluss an das bahnbrechende Urteil des XI. Zivilsenats vom 30.03.2011, XI ZR 200/09, der Eintritt des Zessionars in einen Sicherungsvertrag regelmäßig erforderlich sei, wenn sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte.

Dies leuchtet ein. Denn die Vollstreckungsbefugnis wird regelmäßig treuhänderisch unter dem Regime eines Sicherungsvertrages eingeräumt und steht damit selbst unter der Bedingung einer Verwertungsreife. Wenn die Vollstreckung bzw. der Zugriff auf das Grundstück sofort gewollt wäre, müsste man nicht den Weg über die Grundschuld gehen. Also muss vermutet werden, dass der Sicherungsgeber und Grundstückseigentümer tatsächlich nur die Grundschuld für sofort vollstreckbar bestellt, wenn er sicher ist, dass daraus nicht sofort, sondern nur im Rahmen des abgeschlossenen Sicherungsvertrages vollstreckt werden kann. Folglich ist die Vollstreckungsbefugnis kein „Vollrecht“, sondern eine Vollstreckungsbedingung i.S.d. § 726 ZPO, deren Voraussetzungen stets vorliegen müssen.

Grundstückseigentümer sollten als Sicherungsgeber bei einem Gläubigerwechsel stets den zeitlich und inhaltlich lückenlosen Fortbestand des Sicherungsvertrages prüfen und im Vollstreckungsfalle im Zweifel den Rechtsweg nach § 732 ZPO und/oder § 768 ZPO beschreiten.



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