Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten? Was Sie unbedingt beachten sollten

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten? Dies zeigt, dass sich der Arbeitgeber von Ihnen trennen will, bedeutet aber noch lange nicht, dass die Kündigung auch wirksam ist. Anhand der nachfolgenden Checkliste können Sie selbst die wesentlichen Punkte überprüfen:

1. ordnungsgemäße Kündigungserklärung:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Schriftlich bedeutet dabei jedoch nicht Kündigung per E-Mail. Eine Kündigung per Mail ist unwirksam, da eine E-Mail rechtlich nur sog. Textform ist. Das heißt, die Kündigung erfordert ein unterschriebenes Dokument, das Beendigung erklärt.

2. Beachtung der Kündigungsfristen:

Die Kündigung muss unter Beachtung der individuellen Kündigungsfristen erklärt worden sein. Welche Kündigungsfristen gelten, ist zunächst im Arbeitsvertrag zu prüfen. Steht dort lediglich, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen, dann hängt die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Gem. § 622 Abs. 2 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

3. Anhörung des Betriebsrates:

Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, so muss dieser vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Unterlässt der Arbeitgeber dies, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam.

4. allgemeiner Kündigungsschutz:

Hat Ihr Betrieb in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeit) beschäftigt, dann besteht für die Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur kündigen kann, wenn ein Grund vorliegt, etwa betriebsbedingte Gründe, die Ihren Arbeitsplatz tatsächlich entfallen lassen. Ist der Arbeitsplatz entfallen, muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob Sie entlassen werden können oder vielleicht der Kollege/Kollegin, der/die es weniger trifft, weil er/sie kürzer im Betrieb ist, keine Unterhaltspflichten hat, nicht schwerbehindert ist.

5. besonderer Kündigungsschutz:

Daneben gibt es besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen, wie etwa Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende. Hier sind Kündigungen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich.

6. Klagefrist:

Ganz wichtig ist, wenn Sie Kündigungsschutz genießen (Ziffer 4 oben), dann können Sie die Kündigung beim Arbeitsgericht überprüfen lassen; also Kündigungsschutzklage erheben. Im Kleinbetrieb kann man lediglich gegen eine nicht beachtete Kündigungsfrist und folglich auch gegen eine fristlose Kündigung vorgehen; Ausnahme Betriebsrat im Kleinbetrieb wurde nicht angehört; dies wäre ebenfalls ein Unwirksamkeitsgrund, der im Kleinbetrieb angegriffen werden kann. Wichtig: Die Kündigung kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden! Erfolgt die Kündigungsschutzklage verspätet, wird auch eine ansonsten unwirksame Kündigung wirksam.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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