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Sind Blitzer- Apps und Radarwarner verboten?

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Gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es untersagt ein „technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, welches dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“ (sog. Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 

Mit anderen Worten, reine Geschwindigkeitswarner dürfen gar nicht mitgeführt werden. Navigationsgeräte bzw. Apps, welche Blitzer anzeigen, dürfen hingegen zwar mitgeführt, jedoch nicht benutzt werden, denn die Nutzung einer aktivierten Blitzer- App auf iPhone und Co. ist untersagt.

Galt dieses Verbot bislang nur für den Fahrer des Fahrzeuges, hat sich dies nunmehr geändert. Denn die Rechtsprechung hat dieses „Schlupfloch“ erkannt und nunmehr gegengesteuert. 


Mit aktueller Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07.02.2023 – Az.: 2 Orbs 35 Ss 9/23, Vorinstanz AG Heidelberg, Urteil vom 07.10.2022 – Az.: 570 Js 13458/22) wurde entschieden, dass der Fahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse (hier der Beifahrer) mit Einverständnis des Fahrers eine entsprechende Blitzer- App benutzt und sich der Fahrer die Warnfunktion zunutze macht.

Folgen eines Verstoßes:


Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. 


Ferner kann die Polizei das Radarwarngerät sicherstellen bzw. im Einzelfall auch vernichten. Die Sicherstellung eines Mobiltelefons, auf welchem eine Blitzer- App installiert ist, dürfte indes unverhältnismäßig sein, da ein Mobiltelefon nicht dem überwiegenden Zweck dient, ein Radarwarngerät zu sein. Auch dürften Polizeibeamte ohne hinreichend konkreten Verdacht wohl nicht ohne Weiteres das Handy eines Verkehrsteilnehmers durchsuchen. 


In jedem Fall ist es ratsam vor Ort kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch das Mobiltelefon muss gegenüber der Polizei grundsätzlich nicht entsperrt werden. Es ist ratsam, sich unverzüglich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen. Gerne können Sie hierzu telefonisch Kontakt mit unserer Kanzlei Neukam & Weber aufnehmen.


Weiterhin legal ist im Übrigen die Warnung über das Autoradio, mittels Handzeichen oder Schildern. Nicht erlaubt hingegen ist die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer mittels Lichthupe.

Foto(s): J. Weber

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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