Sind Eheverträge sinnvoll?

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Kurz vor der Hochzeit denken die wenigsten daran, einen Ehevertrag abzuschließen. Denn an eine mögliche Scheidung möchte in dem Moment keiner denken. Sinnvoll ist ein Ehevertrag aber für viele Paare. Ein Ehevertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden. Auch wenn die Ehe schon gescheitert ist, können die Eheleute einen Vertrag über die Regelung der Scheidungsfolgen abschließen, die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung.

Güterstand

Insbesondere über gemeinsames Vermögen oder Immobilienbesitz können bei einer Scheidung Streitigkeiten entstehen. Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das während der Ehe hinzu erworbene Geld und Vermögen hälftig geteilt werden muss. In einem Ehevertrag können andere individuelle Regelungen getroffen werden, die der persönlichen Situation der Ehepartner am besten entsprechen. Beispielsweise kann die Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart werden. Das hat zur Folge, dass jeder Partner nach der Scheidung auch das behält, was er sich während der Ehe erarbeitet hat.

Ganz besonders wichtig sind Eheverträge für Unternehmer und Selbständige, da im Scheidungsfall der Wert des Unternehmens, der Praxis (zum Beispiel Arztpraxis oder Zahnarztpraxis), der Kanzlei (Rechtsanwälte, Steuerberater) bewertet wird und zum Zugewinn des Unternehmers dazugerechnet wird. Zum einen ist der Streit über die Bewertung des Unternehmens/ der Praxis vorprogrammiert. Zum anderen ist der geschätzte Wert des Unternehmens in der Regel gar nicht liquide vorhanden. Dies bedeutet für viele Unternehmer den finanziellen Ruin. Obwohl das Unternehmen als wesentliche Quelle des Lebensunterhalts auch für die Kinder gilt, muss es unter Umständen verkauft werden, um den anderen Ehegatten auszuzahlen. Dies führt in der Praxis zu ungerechten Ergebnissen, die durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden können.

Beispielsfall: Beide Ehegatten haben zum Zeitpunkt der Hochzeit kein Vermögen und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist als Vermögen bei beiden Ehegatten 10.000 € vorhanden, der hälftige Eigentumsanteil an dem Familienhaus sowie die während der Ehe gegründete Arztpraxis der Ehefrau (Wert: 800.000 €). Die Ehefrau hat somit einen höheren Zugewinn in Höhe von 800.000 €. Den hälftigen Wert hiervon (400.000 €) müsste sie als Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

In diesem Fall wäre es sinnvoll gewesen, im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren und beispielsweise den Wert der Praxis aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen oder ggf. Gütertrennung zu vereinbaren.

Unterhalt

Auch Unterhaltszahlungen können in einem Ehevertrag vereinbart werden. Unterhaltsansprüche des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bestehen vor allem dann, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr für seinen Unterhalt selbst sorgen kann, beispielsweise aufgrund von Krankheit, hohen Alters oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Die Höhe der Unterhaltszahlung ist abhängig vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten. Durch den Ehevertrag kann von den gesetzlichen Regelungen individuell abgewichen werden.

Versorgung im Alter

Für den Fall der Scheidung sieht das Gesetz den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Diese Regelung ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht die Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Da der Versorgungsausgleich aber auch zu ungerechten Ergebnissen führen kann, ist es möglich, diesen in einem Ehevertrag auszuschließen oder abzuändern.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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