Sind mündliche Maklerverträge nach dem 01.06.2015 noch wirksam?

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Mit Inkrafttreten der Neufassung des Wohnungsvermittlungsgesetzes zum 01.06.2015 ist nunmehr unter § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermittG festgelegt, dass Maklerverträge über die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum zumindest in Textform abgeschlossen werden müssen. 

Die Anforderungen hierfür sind unter § 126b BGB geregelt. Demnach muss der Maklervertrag zumindest mittels E-Mails, durch Verkörperung auf USB-Sticks, Disketten, CD-ROMs oder Computerfax zustande kommen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Maklervertrag nach dem 01.06.2015 abgeschlossen wurde.

Mündliche Maklerverträge oder Maklerverträge die aufgrund konkludenten Verhaltens (schlüssiges Verhalten) zustande kommen, sind somit ab 01.06.2015 unwirksam.

Wohnungsmakler, die aufgrund eines unwirksamen Maklervertrags Leistungen erbringen, können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr eine Zahlung verlangen. 

Praxistipp für Makler:

Aufgrund des ab 01.06.2015 ebenfalls geltenden Bestellerprinzips sollten sich Wohnungsmakler zur wirksamen Sicherung ihres Provisionsanspruchs Aufträge des wohnungssuchenden Mieters zukünftig schriftlich oder zumindest in Gestalt der oben beschriebenen Textform geben lassen und dementsprechend auf rückbestätigen. Die in der Vergangenheit nicht unübliche Praxis mündliche Maklerverträge abzuschließen oder das Zustandekommen eines solchen Vertrages mit einer erfolgten Wohnungsbesichtigung des Mietinteressenten zu begründen, ist daher in keinem Fall mehr geeignet, den Provisionsanspruch des Maklers erfolgversprechend geltend zu machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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