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Sind sexualtherapeutische Massagen sexuelle Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG?

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass „ganzheitliche Massagen“ mit sexualtherapeutischer Zielsetzung als sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes anzusehen sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2019, Az.: 29 L 3067/18). 

Der Antragsteller in dem Verfahren war von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 ProstSchG aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Prostituierter ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 1 ProstSchG anzumelden und die gesundheitliche Beratung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG wahrzunehmen.

Dieser wollte den Bescheid nicht hinnehmen und nahm gerichtliche Hilfe in Anspruch. 

Auf seiner Website wirbt der Antragsteller mit „ganzheitlichen Massagen“, bei denen auch die Sexualität integriert wird. Die Massagen richten sich z. B. an Frauen, denen etwas fehle in der männlich geprägten Sexualität sowie an Menschen mit Orgasmusschwierigkeiten und Lustlosigkeit. Ferner sollen Menschen, die spürten, dass Sexualität ein Zugang zur Spiritualität sein könne und Menschen, die eine neue Körpererfahrung machen möchten, angesprochen werden. Nicht die sexuelle Stimulation, sondern sexualtherapeutische Aspekte sollen im Vordergrund stehen. 

Der Website ist weiterhin zu entnehmen, dass bei den Massagen sowohl der Antragsteller als Masseur als auch die zu massierenden Personen nackt sind. Ein Geschlechtsverkehr wird jedoch ausgeschlossen. 

Das Gericht sieht derartige sexualtherapeutischen Dienstleistungen als sexuelle Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG an. Es sei unerheblich, dass bei den Leistungen des Antragstellers nicht die sexuelle Stimulation, sondern eher sexualtherapeutische Aspekte im Vordergrund stehen würden. Es entspreche nach der Gesetzesbegründung dem Schutzzweck des Gesetzes, einen weiten Begriff der Prostitution zugrunde zu legen, der nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte einschließe.

Die Argumente des Antragstellers, er sei nicht schutzbedürftig, da er in eigener Praxis freiberuflich und selbstbestimmt arbeite, wurden nicht gehört. Der Antragsteller wird sich dementsprechend als Prostituierter anmelden müssen, wenn die Entscheidung nicht von einer höheren Instanz aufgehoben wird. 

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte die Tätigkeit von Sexualtherapeuten, die ihren Klienten entsprechenden Massagen anbieten oder etwa Tantra-Masseuren beurteilen. 

Auch wenn der Gesetzesbegründung des Prostituiertenschutzgesetzes ein weiter Begriff der Prostitution zu entnehmen ist, kann es kaum Sinn und Zweck eines Prostituiertenschutzgesetzes sein, nicht schutzbedürftige Masseure mit sexualtherapeutischem Background in seinen „Schutzbereich“ aufzunehmen.


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