Sind Sie "Verpflichteter"? - Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz

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Eine wichtige Fragestellung

die sich nicht immer leicht beantworten lässt. Schließlich geht es um Geldwäsche (§ 261 StGB), also eine Straftat und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz (GwG) ist nicht neu, wurde aber bereits 2021 umfassend überarbeitet. Und die Praxis zeigt, dass es in den Unternehmen noch nicht angekommen ist.

Sie fragen sich jetzt sicher, „was habe ich damit zu tun?“ Ihre Frage könnte durchaus berechtigt sein, muss sie aber nicht. Und: sie muss im eigenen Interesse beantwortet werden. Schließlich drohen Bußgelder, Strafen und negative Konsequenzen für Sie als Unternehmer. Und im Rahmen einer Geschäftspartner-Due Diligence ist diese Klärung eh zwingend.

Meine Geschäftsbeziehungen

Das GWG enthält 16 Berufsfelder (Katalogberufe), die Sie zum "Verpflichteten" machen können. Dabei geht es typischerweise etwa um Finanzdienstleister und Versicherer, aber etwa auch um Immobilienmakler. Interessant jedoch wird es beim sogenannten „Güterhändler“. Nach dem GwG handelt es sich dabei um Unternehmer, die gewerblich Güter veräußern. Hoffentlich weiß also ihr Autohändler oder Juwelier nebenan, dass er damit zum Güterhändler wird. Und da der Handel mit hochwertigen Gütern erfolgt, sind die Anforderungen hier besonders hoch.

Folge: allein aufgrund des Handels mit Gütern sind Sie bereits „Verpflichteter“.

Ich bin „Verpflichteter“ - und nun?

Ihre Pflichten aus dem GwG richten sich nach dem Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen. Hierzu sieht das Gesetz zunächst sogenannte Schwellenwerte vor, die Sie von bestimmten Pflichten entbinden können, soweit sie nicht überschritten werden. Das betrifft etwa die Pflicht zur Benennung eines Geldwäschebeauftragten oder den Umfang des Risikomanagements. Als Basispflicht können Sie davon ausgehen, dass Sie

- über ein Ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen müssen,

- eine Risikoanalyse vornehmen müssen und

- Sicherungsmaßnahmen treffen müssen.

Wie weit diese Anforderungen gehen, richtet sich nach der Art und dem Umfang Ihrer Tätigkeit. Wichtig bis hierher zu wissen ist jedoch, dass Sie als „Güterhändler“ in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Dieses Berufsfeld ist sehr umfassend. 

Was Sie dann konkret an Maßnahmen treffen müssen, richtet sich konkret nach Ihren Geschäftsbeziehungen.

Daneben gibt es allgemeine Pflichten, die sämtliche Katalogberufe erfassen. Dazu gehört etwa die Meldepflicht im Falle eines etwaigen Verdachts.

Empfehlung

Zunächst müssen Sie wissen, ob auch Sie ein „Verpflichteter“ nach dem GwG sind. Diese Frage kläre ich gerne für Sie. Wenn Sie „Verpflichteter“ sind, geht es um die einzelnen zu treffenden Maßnahmen. Hierzu erstellen wir für unsere Mandanten eine spezielle Analyse, die die konkret für Ihr Unternehmen geltenden Maßnahmen aufzeigt. Diese setzen wir dann gemeinsam um.

Über Ihre Fragen zum Thema freue ich mich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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