Das Geldwäschegesetz – Pflichten über Pflichten für einen Großteil der Unternehmen

  • 3 Minuten Lesezeit

Betroffene Unternehmen 

Das GWG zählt in § 2 I abschließend auf, welche Unternehmen vom Geldwäschegesetz betroffen sind. Das GWG betrifft u. a. auch Güterhändler. Den Pflichten nach dem GWG unterliegen Güterhändler indes nur, wenn diese im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von über 10.000,00 Euro tätigen oder entgegennehmen. 

Güterhändler sollten indes nicht auf die Idee kommen, sich den Pflichten, die das GWG statuiert, dadurch zu entziehen, dass sie dem Grunde nach zusammengehörende Zahlungsvorgänge aufspalten. Denn im Zweifel müssen Güterhändler beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen nicht besteht.

Die Risikoanalyse

Betroffene Unternehmen müssen zwingend eine Risikoanalyse durchführen. Über die Risikoanalyse soll das Risiko, dass die im Rahmen einer Transaktion fließenden Gelder aus einer schweren Straftat herrühren oder der Finanzierung von Terrorismus dienen, ermittelt und bewertet werden. 

Hierzu müssen die betroffenen Unternehmen prüfen, welche der im GWG beispielhaft aufgezählten Risiken auf die Kundenbeziehung zutreffen. Die durchgeführte Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft, ggf. aktualisiert und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen 

Betroffene Unternehmen müssen interne Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen schaffen. Das bedeutet, dass intern zu klären ist, nach welchen Grundsätzen man auf welche Art und Weise verfährt, wenn ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, welche Umstände man zum Anlass nimmt, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einen verdächtigen Fall zu melden und wie man den sonstigen Pflichten nach dem GWG nachkommt (Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten).

Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten

Je nach Grad des Risikos der Geschäftsbeziehung treffen Unternehmen allgemeine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber in § 10 I GWG abschließend aufgelistet. 

Hierzu zählen insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners, die Prüfung, ob es sich um einen wirtschaftlich Berechtigten oder eine politisch exponierte oder nahestehende Person handelt sowie die Einholung und Bewertung von Informationen über die Geschäftsbeziehung als solche. 

Um herauszufinden, ob betroffene Unternehmen ggf. vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen, ist anhand des vom Gesetzgebers vorgegebene Risikokatalogs eine Bewertung vorzunehmen. Welche vereinfachten bzw. verstärkten Sorgfaltspflichten Unternehmen dann einzuhalten haben, hat der Gesetzgeber abschließend in den §§ 14, 15 GWG aufgelistet.

Zu guter Letzt: Aufzeichnen und Aufbewahren! 

§ 8 GWG normiert für betroffene Unternehmen, die im Gesetz näher bezeichneten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Hierzu gehört u. a. die Pflicht, Informationen über den Geschäftspartner, die Geschäftsbeziehung und Transaktionen, die Durchführung und das Ergebnis der Risikobewertung sowie den Umgang mit einem ggf. meldepflichtigem Sachverhalt aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dabei können die Aufzeichnungen auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden.

Sonderfall: Geldwäschebeauftragter

Bestimmte Unternehmen trifft die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die bzgl. Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde.

Bei Verstoß drohen hohe Bußgelder! 

Unternehmen ist zu raten, das Geldwäschegesetz penibel einzuhalten. Bei einem Verstoß droht ein hohes Bußgeld, das sich bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß auf bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes belaufen und damit das Unternehmen nachhaltig schwächen kann. 

Der Gesetzgeber kommt Unternehmen allerdings entgegen, indem dieser in § 56 I Nr. 1-64 GWG genauestens auflistet, wann ein mit Bußgeld belegter Pflichtenverstoß vorliegt.

Verdachtsfälle unverzüglich melden! 

Haben Sie den Verdacht, dass Gelder unlauter erworben wurden oder der Terrorismusfinanzierung dienen, müssen Sie den Sachverhalt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Auf den Wert des Vermögensgegenstandes bzw. die Transaktionshöhe kommt es dabei nicht an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Heinze LL.M.

Beiträge zum Thema