2023 - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder ausreichender Schutz durch Ehegattennotvertretung?

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Viele Menschen stellen sich die Frage, wer sich um ihre persönlichen Belange kümmert, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Auch stellt sich die Frage, welche Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten getroffen werden sollen, wenn eine eigene Entscheidung in der konkreten Situation nicht mehr möglich ist. 


I. Vorsorgevollmacht


Die Vorsorgevollmacht ist in der Situation konkreter Entscheidungsunfähigkeit eines der wichtigsten Instrumente zur Wahrung der Selbstbestimmung. In dieser kann für den Fall einer möglichen Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit eine Person bestimmt werden, die im Namen des Erklärenden handeln und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann.

Üblicherweise sollte hier eine Person des Vertrauens bestimmt werden. Gerade die Bevollmächtigung und damit die Entscheidung einer vertrauten Person zu überlassen, ist der Vorteil zur Bestellung eines Betreuers. Die Bevollmächtigung einer vertrauten Person durch eine Vorsorgevollmacht geht dem staatlichen Eingriff – der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers – vor. 

Die praktische Verwendung der Vorsorgevollmacht hängt von ihrer Gestaltung ab. Bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht gibt es einen erheblicher Beratungsbedarf, wie verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können.

1. Wann sollte eine Vollmacht erteilt werden?

Im Grunde sollten Sie darüber nachdenken, solang Sie bei bester Gesundheit sind. Wie der Wortlaut schon angibt, ist es wichtig, für den Ernstfall vorzusorgen. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich nur von einem voll geschäftsfähigen Volljährigen erstellt werden. Daher ist anzuraten, so früh wie möglich die Möglichkeiten der Vorsorge zu überdenken und entsprechende Regelungen zu treffen. Zweifel an der wirksamen Erteilung der Vollmacht werden in der Regel vom Betreuungsgericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft. 

2. Gibt es Formvorschriften für die Erstellung einer Vollmacht?

Grundsätzlich nicht – die Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. 

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel ist für die Vollmacht zur Vornahme von Grundstücksgeschäften die notarielle Beurkundung erforderlich. Auch für den Abschluss von Darlehensverträgen für einen Vollmachtgeber – sofern dieser als Verbraucher auftritt – bedarf die Vollmacht der notariellen Beurkundung. Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren ist die schriftliche Erteilung der Vollmacht erforderlich.

Darüber hinaus gibt es weitere Formvorschriften. Sofern in der Vollmacht Regelungsbereiche betroffen sind, die Entscheidungen des höchstpersönlichen Bereichs des Vollmachtgebers, freiheitsentziehende Maßnahmen oder Zwangsbehandlungen regeln, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Diese Entscheidungen sind trotz erteilter Vollmacht im Regelfall auch seitens des Betreuungsgerichts zu genehmigen. Dies ist aufgrund der weitreichenden Folgen freiheitsentziehender Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben.

Schon aus Beweisgründen empfiehlt es sich, eine Vorsorgevollmacht immer schriftlich zu erteilen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. 

3. Welche Regelungen können in der Vollmacht getroffen werden?

Eine Vorsorgevollmacht kann ihre Wirkung nur in den Bereichen entfalten, die von ihr umfasst sind. Bei der Festlegung der Aufgabenbereiche und deren Umfang wird die Vollmacht nach außen beschränkt. Der Vollmachtgeber ist bei der Festlegung des Umfangs der Vollmacht weitgehend frei. 

Eine Beschränkung kann dazu führen, dass der Vorsorgevollmacht die erforderliche Verkehrsfähigkeit im Rechtsverkehr fehlt. Der Dritte ist zur Prüfung des Eintritts der Vertretungsmacht verpflichtet, dies kann zu Schwierigkeiten führen. Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, die Außenvollmacht auf bestimmte Aufgabenbereiche einzuschränken. Zum einem können mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen bevollmächtigt werden. Es ist auch möglich, nur einzelne Bereiche durch eine Vorsorgevollmacht zu regeln, in anderen Bereichen aber die Einrichtung einer Betreuung zu bevorzugen. 

Insgesamt empfiehlt es sich, wegen der besseren Nachprüfbarkeit im Rechtsverkehr, die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht zu formulieren und dabei einzelne Aufgabenbereiche aufzuzählen.

Die einmal wirksam erteilte Vorsorgevollmacht bleibt auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam. Sie kann jedoch auch jederzeit vom geschäftsfähigen Vollmachtgeber widerrufen werden. 


II. Patientenverfügung


Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung, in der „ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt“, „ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ – § 1901 a Abs. 1 BGB. 

Die ausdrücklich gesetzlich geregelte Pflicht des Arztes, eine Einwilligung des Patienten einzuholen, besteht nicht bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung. 

Das Problem der Patientenverfügung liegt vor allem darin, dass es nicht möglich ist, alle in der Zukunft liegenden Fallgestaltungen zu erfassen und für alle Lebenssituationen passende Regelungen aufzustellen. Die Entscheidungen müssen letztendlich durch Stellvertreter – Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte – getroffen werden. 

1. Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist wirksam, wenn sie durch einwilligungsfähige volljährige Personen verfasst worden ist. 

Einwilligungsfähigkeit ist vorhanden, sofern die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erhalten ist. Diese Fähigkeit ermöglicht es, die Bedeutung und Tragweite, Vor- und Nachteile und Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach den eigenen Willen zu bestimmen.

Im Einzelnen wird in der Patientenverfügung geregelt, wie bei Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen zu verfahren ist.

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt eine Patientenverfügung haben darf. Jedoch sind allgemeine Anweisungen wie „Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches umweltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen.“ –, mündliche Willensbekundungen oder Willensäußerungen, die sich auf eine unmittelbar bevorstehende, also konkrete und zeitnah durchzuführende ärztliche Maßnahme beziehen, nicht als Patientenverfügung zu werten. 

Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu verfügen, das heißt eigenhändig zu unterzeichnen. Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich.

2. Wie wird die Patientenverfügung umgesetzt?

Bei Vorhandensein einer wirksamen Patientenverfügung, hat der Betreuer, der Bevollmächtigte oder der Arzt zu prüfen, ob diese auf die jeweils vorliegende Situation passt und damit angewandt werden muss. Dem Willen des Verfügenden muss sodann Ausdruck und Geltung verschafft werden. Zunächst muss der Arzt die Erforderlichkeit einer ärztlichen Maßnahme prüfen und das Ergebnis mit dem Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die Entscheidung erörtern. Die Beendigung oder Nichtdurchführung einer Behandlung ist nicht allein aufgrund einer Patientenverfügung möglich.

3. Wann ist die Patientenverfügung nicht anwendbar? Wer entscheidet dann und wie?

Ist die Patientenverfügung auf den aktuellen Lebenssachverhalt nicht anwendbar oder entspricht die Verfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte in der Entscheidung über die weitere ärztliche Behandlung zunächst an die Behandlungswünsche der betroffenen Person gebunden. Es muss der „mutmaßliche Wille“ des Patienten ermittelt werden. Zu ermitteln ist, wie würde der Patient in dieser konkreten Situation entscheiden. Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen können sich aus früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, ethischen, religiösen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Patienten ergeben. Ist dieser Wille nicht zu bestimmen, ist nach dem objektiv verstandenen Wohl der betreuten Person zu entscheiden. 

Aus diesem Grund sollten über die konkreten Behandlungsentscheidungen hinaus Wertvorstellungen und Behandlungswünsche in eine Patientenverfügung aufgenommen werden. Dies ermöglicht den Stellvertretern eine Entscheidung im Sinne der verfügenden Person. 


III. Ersetzung der Vorsorge durch Ehegattennotvertretung?


Zum 1. Januar 2023 ist das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. getreten. Dies ist ein neu verankertes gesetzliches Vertretungsrecht. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können nun füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst dazu in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. 

Das Notvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Es endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt bestätigten Datum des Beginns der Notvertretung.

Das neue Ehegattennotvertretungsrecht sichert Handlungsmöglichkeiten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls ohne vorgeschaltetes Betreuungsverfahren für den Fall fehlender Vorsorge. Wie oft bei jeweils neuem Krankenhausaufenthalt davon Gebrauch gemacht werden kann und wie dies letztlich kontrolliert werden kann, ist noch nicht klar. 

Letztlich führt diese Gesetzgebung auch dazu, dass auch getrennte Paare füreinander Entscheidungen treffen können, trotz dessen dies möglicherweise nicht  mehr vom Willen des Partners erfasst ist. Auch stellt sich die Frage, sollte die Krankheit zu einer dauerhaften Einschränkung der Geistestätigkeit führen, kann dann eine Vorsorgegestaltung durch Vollmachten oder Patientenverfügung möglicherweise nicht mehr erfolgen.


IV. Vorsorge selbst gestalten!


Abschließend kann daher nur empfohlen werden selbst Vorsorge zu treffen und somit die Entscheidung wer wann handeln darf als eigene wissentliche und willentliche Entscheidung zu gestalten.

Wir beraten und vertreten Sie im Rahmen der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente. Zögern Sie nicht ein solch wichtiges Thema zur Absicherung für Sie und Ihre Familie umzusetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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