Sittenwidrige Schenkung von Grundstücken im Zustand der Willensschwäche

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Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gem. § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.


Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages an die rund 53 Jahre jüngere Beklagte. Nach der Grundbuchumschreibung widerrief er alle zu ihren Gunsten abgegebenen Willenserklärungen, da er zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke nicht geschäftsfähig gewesen und überdies in sittenwidriger Weise zum Abschluss dieses Vertrages gedrängt worden sei und verlangte von der Beklagten die Berichtigung des Grundbuchs.


Mit Urteil vom 26.04.2022 – X ZR 3/20 - hob der BGH die abweisenden Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Nicht nur war zur Frage der Geschäftsunfähigkeit eine Beweisaufnahme erforderlich; auch die Sittenwidrigkeit ließ sich nicht allein damit verneinen, dass der Kläger die Beklagte als Kind annehmen und finanziellen absichern wollte und Zuwendungen an Lebensgefährten für sich genommen nicht sittenwidrig sind. Verstößt ein Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, kann dies auch aufgrund des persönlichen Verhaltens des Handelnden anzunehmen sein, wobei der Gesamtcharakter nach Inhalt, Zweck und Beweggrund maßgeblich ist. Die Sittenwidrigkeit einer Schenkung kann sich vor allem aus den Motiven des Zuwendungsempfängers ergeben, wenn dieser etwa aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen hat. Hierbei kann entscheidend sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, der Beschenkte dies wusste oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen und dabei die fehlende bzw. geschwächte Willenskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat.


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