Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 6

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Die FIS-Regel 6 lautet:

6. Anhalten

„Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.“

Diese FIS-Regel soll Unfällen, deren Risiko gerade bei engen bzw unübersichtlichen Stellen erhöht ist, entgegensteuern. Weiters sollen auch Auffahrunfälle, zB an Skifahrern/Snowboardern, die an einem Kreuzungsbereich mit entsprechender Warnbeschilderung (zB „Stop") stehenbleiben, vermieden werden. Eine Ausnahme wird für den Fall der Not (bspw ein Unfall, der ein sofortiges Freimachen der Piste unzumutbar macht) eingeräumt. Innerhalb welches Zeitrahmens von einem Anhalten im Sinne der FIS-Regel 6 gesprochen werden kann, hängt allerdings oft vom Einzelfall ab (zB: kurzes Zum-Stillstand-Kommen im Aufsprungbereich einer Schanze als Verletzung der Regel). In Zusammenhang mit der Zunahme der Warn- und Stoppschilder kritisiert der OGH, dass diese eher zum Anhalten an unübersichtlichen Stellen ermutigen und damit die Unfallgefahr erhöhen (wodurch sie der FIS-Regel 6 widerstreiten).

Der Kläger (A), ein Skifahrer, blieb im Aufsprungbereich einer Schanze stehen, um mit seinem Sohn zu sprechen. Der Aufenthalt dauerte mindestens 30 Sekunden. Der Beklagte (B), ein Snowboarder, wollte im Rahmen der Benutzung des „Funparks" des Skigebiets unter anderem diese Schanze befahren, ließ vor ihm fahrende Skifahrer passieren und fuhr los. Vor dem Losfahren hatte er keine Sicht auf den Aufsprungbereich der oberen Schanze. Den Kläger konnte er erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß erkennen, und da er sich zu dem Zeitpunkt in der Luft befand, konnte er den Unfall nicht mehr verhindern.

Der OGH sprach ein Verschulden in der Quote 2:1 zulasten des Klägers aus. Im Rahmen eines „Funparks" mit Sprungschanzen verletzt bereits ein kurzes Anhalten die objektive Sorgfaltspflicht eines Benützers einer solchen Anlage. Das Verhalten des Klägers sei völlig sorglos und ließ die Gefahr, die von die Schanze entsprechend nutzenden Springern völlig außer Acht gelassen. Dem Beklagten wurde lediglich angelastet, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, die Schanze benutzen zu können, ohne andere Benutzer des „Funparks" zu gefährden, dies aber trotzdem tat und damit gegen die FIS-Regel 2 verstieß (s den dazugehörigen Artikel).

Fundstellen: 1 Ob 16/12b, 3 Ob 89/10z

Lesen Sie hier FIS-Regel 7

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Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann

www.kunzenmann.at



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