Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 7

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Die FIS-Regel 7 lautet:

7. Aufstieg und Abstieg

„Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.“

Diese Regel zielt ebenfalls auf die Gefahrenvermeidung und Minderung des Unfallrisikos ab. Es soll damit vor allem vermieden werden, dass auf- oder absteigende Pistenteilnehmer jeglichen Bereich der Piste nutzen; ein gefahrloses Skifahren bzw Snowboarden wäre so unmöglich. Inwieweit und in welchem Ausmaß aber der Rand der Abfahrt als solcher zu bezeichnen ist, hängt vom Einzelfall ab: Es sind vor allem die Breite der Piste im Auf-/Abstiegsbereich und die Einsehbarkeit der Position des (vor allem) Aufsteigenden für abwärts fahrende Skifahrer.

Ein Skifahrer (A), der nach Beendigung einer Abfahrt 50 Meter hangaufwärts einen gestürzten Bekannten liegen sah, bewegte sich in Schlittschuhschritten bergwärts. Dabei befand er sich einen Meter vom linken Pistenrand. Als es zur Kollision mit der Klägerin (B) kam, befand er sich 2 Meter neben dem Pistenrand. Die Klägerin war relativ langsam unterwegs (max 20 km/h); beide Skifahrer hatten unmittelbar vor der Kollision uneingeschränkte Sicht auf den jeweils anderen.

Der OGH stellte die Breite der Piste am Kollisionsort (70 Meter) in Relation zur Randspur, die der A gewählt hatte und stellte fest, dass A davon ausgehen konnte, bei der von ihm gewählten Randbreite keine anderen Pistenteilnehmer zu gefährden. Zusätzlich war B, als A mit dem Aufstieg begann, ca 60 Meter von diesem entfernt - angesichts der Einsehbarkeit von ca 100 m war es ihr jedenfalls zumutbar, einen kollisionsvermeidenden Kurs einzuschlagen. Jedenfalls hatte A nicht gegen die FIS-Regel 7 verstoßen.

Fundstelle: 6 Ob 270/05g

Lesen Sie hier FIS-Regel 8

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Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann

www.kunzenmann.at



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