Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 8

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Die FIS-Regel 8 lautet:

8. Beachten der Zeichen

„Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.“

Jede Piste ist mit Hinweis-, Gefahren- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Hierbei haben Sperrtafeln und Gefahrentafeln für Skifahrer und Snowboarder zwingenden Charakter. Bedeutung hat diese FIS-Regel nicht nur für die Pistenbenutzer, sondern vor allem auch für den Pistenhalter. Hinweisschilder wie eine Regelung der Vorrangsituation sind jedoch für Pistenteilnehmer nicht verbindlich, da dadurch die geforderte Eigenverantwortlichkeit eines jeden Skifahrers oder Snowboarders untergraben wird.

Zwei Skifahrer (A und B) stießen nahe einer Lift-Talstation frontal zusammen. Im Bereich des Unfallorts laufen zwei Pisten zusammen, die jeweils von A und B benutzt wurden. Vor der Vereinigung sind in beiden Annäherungsbereichen Warnzeichen und auf der Piste, die B benutzt hatte, zusätzlich ein Stoppschild aufgestellt. Vor dem Unfall hätten beide Skifahrer genügend Zeit gehabt, den Unfall zu vermeiden.

Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Stoppschild, wie es im Straßenverkehr verwendet wird, auf Skipisten ebenfalls verbindlich wirkt, und kam zu dem Ergebnis, dass die Benutzung von Skipisten kaum mit der Teilnahme am Straßenverkehr, wo Fahrlinien, Fahrweise und Geschwindigkeit ausführlich geregelt sind, vergleichbar ist, und dass die Übernahme von Verkehrsschildern eher verwirrend und sogar in Hinblick auf die Beachtung der übrigen FIS-Regeln kontraproduktiv sein kann.

Im Ergebnis verneint der OGH die Verbindlichkeit von Schildern, die gemäß der StVO Anwendung finden und überlässt derartige Situationen der Eigenverantwortlichkeit und dem Urteilsvermögen der Pistenteilnehmer. Im gegenständlichen Fall bejahte der OGH ein Verschulden beider Verfahrensparteien im Verhältnis 1:1, da beide den entgegenkommenden Verkehr nicht beachteten bzw nicht auf die drohende Unfallgefahr reagierten.

Fundstelle: 1 Ob 16/12b

Lesen Sie hier FIS-Regel 1

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Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann

www.kunzenmann.at



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