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Sky Fernsehen: Abmahnung der JBB Rechtsanwälte wegen TV-Ausstrahlung

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Die Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte mahnt wieder für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Ausstrahlen des Sky-TV-Programms in Gaststätten ab. 

In unserem neuesten Fall wird unserem Mandanten vorgeworfen, in seiner Betriebsstätte unerlaubt das Sky TV-Programm gezeigt zu haben. Die Ausstrahlung einer Bundesligabegegnung zu Zeiten der Corona-Krise in der Betriebsstätte unseres Mandanten sei ohne Bestehen eines notwendigen Vertrags erfolgt. Unabhängig davon, ob unser Mandant privat ein Sky-Abo abgeschlossen habe, sei für die Ausstrahlung in Gaststätten und anderen Betriebsstätten ein sogenannter VERTRAG Gastronomie - Bundesligapaket nötig. Dieser koste im Fall unseres Mandanten "mindestens 5.040,00 €". Die Ausstrahlung ohne Vorliegen es derartigen Vertrages stelle eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG dar.

Wegen dieser vermeintlichen Rechtsverletzung verlangt man von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Schadensersatz. Dieser betrage grundsätzlich 5.040,00 Euro. Es wird in der Abmahnung ausgeführt, dass unser Mandant aber für die Zukunft ein Sky Abonnementvertrag für seine Betriebsstätte abschließen könne. Wenn er dies tun würde, wäre man bereit 500,00 Euro als Schadensersatz zu akzeptieren.

Wir kennen Sky-Abmahnungen bereits sehr gut!

Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Gastronomen, Barbesitzer, Clubbetreiber, Sportvereine und andere Abgemahnte erfolreich vertreten. Einige Fälle landeten letztlich vor Gericht, wo unsere Kanzlei für unsere Mandanten beachtliche Erfolge erzielen konnte. Zum Beispiel in einem Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, konnte wir für unseren Mandanten den Fall vollumfänglich gewinnen. Unser Mandant, Betreiber einer Gaststätte, war von einem Sky-Kontrolleur besucht worden. Dieser wollte eine unerlaubte öffentliche Sky-Ausstrahlung in der Gaststätte festgestellt haben. Allerdings wurde das TV-Programm nur in einem abgetrennten Nebenraum gezeigt, in dem sich drei Personen befanden, die eine über 40-jährige Freundschaft verbindet. An der Tür des Nebenraums waren zudem Schilder u.a. mit der Aufschrift „Privatveranstaltung! Zutritt nur für Clubmitglieder“ angebracht. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker sagte der geladene Sky-Kontrolleur vor Gericht aus, dass es möglich sein könne, dass er das Lokal unseres Mandanten gar nicht betreten habe und den Fernseher nur durch das Fenster gesehen habe. Somit könnten ihm die genannten Schilder, die auf eine Privatveranstaltung hingewiesen haben, auch gar nicht aufgefallen sein. Für die "Öffentlichkeit" der Ausstrahlung ist es rechtlich erforderlich, dass mehrere, nicht untereinander verbundene Personen die Ausstrahlung ungehindert verfolgen könnten. Die Tatsache, dass die Ausstrahlung in einem abgetrennten Nebenraum stattgefunden habe, zu dem nur persönlich miteinander verbundene Personen Zugang hatten, stelle keine Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15 Abs. 3 S. 1, 19a UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG dar. Unseren ausführlichen Bericht zu diesem Verfahren finden Sie hier. Dieser Fall zeigt, dass unsere Verteidigungsstrategie, das Merkmal der Öffentlichkeit zu hinterfragen, in diesen Fällen erfolgsversprechend sein kann.

In jedem Fall sollte eine Sky-Abmahnung aber nicht ignoriert werden. Unserer Erfahrung nach klagt die Gegenseite ihre vermeintlichen Ansprüche konsequent vor Gericht ein, wenn ein Abmahnschreiben ignoriert wird. Allerdings sollten Abgemahnte auch nicht die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese beinhaltet in unserem aktuellen Fall eine pauschale Vertragsstrafe von 5.001,00 €, was einen Nachteil für den Abgemahnten darstellen kann. Auch kann sie als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Ob eine Abmahnung berechtigt ist und die geltend gemachten Kostenforderungen der Höhe nach angemessen sind, sollte durch einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Davor sollte keine eigenständige Reaktion auf die Abmahnung erfolgen. Warum auch ein nur vermeintliches "Beratungsgespräch" am Telefon mit dem abmahnenden Anwalt der Gegenseite vermieden werden sollte, erklärt Ihnen im Ratgebervideo Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Wir helfen Abgemahnten bundesweit kompetent weiter!

Wenn auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns! Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Wir haben im gesamten Bundesgebiet bereits eine dreistellige Anzahl an Empfängern einer Sky-Abmahnung vertreten. 

Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir die Gegenseite bereits gut und stehen auch Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung.
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung.
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an.
  • Bundesweite Vertretung.
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandats.

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne anrufen: 02307-17062. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Fall einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Der gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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