Social Media auf der Arbeit - was ist erlaubt?

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Darf ich im Unternehmen Social Media nutzen?

Die private Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook, Instagram, Twitter, Xing oder LinkedIn ist im betrieblichen Umfeld Ihres Arbeitgebers zunächst einmal ebenso wenig erlaubt, wie die private Nutzung des Internets oder Ihrer dienstlichen E-Mail Accounts.

Achten Sie zunächst darauf, ob Ihr Arbeitgeber die private Nutzung im Arbeitsvertrag, in dienstlichen Anweisungen oder in einer Betriebsvereinbarung verboten hat.  

Selbst wenn dies nicht der Fall ist, also jedenfalls kein ausdrückliches Verbot besteht und die private Nutzung von Ihrem Arbeitgeber geduldet wird, können Sie während der Arbeitszeit Ihre privaten Social Media Accounts nicht exzessiv nutzen. Die Nutzung muss nämlich zeitlich und inhaltlich angemessen sein.

Auf Nummer sicher gehen Sie, indem Sie Social Media im Betrieb nur selten und kurzfristig nutzen. Keinesfalls sollten Sie sich auf der Arbeit anstößige Inhalte ansehen. Dies wirft auch gleich die nächste Frage auf:

Was darf ich privat auf Social Media posten?

Außerhalb des Betriebs hat Ihr Arbeitgeber kaum Einfluss auf die private Nutzung Ihrer Social Media Accounts. Mag er Ihre Posts auch nicht befürworten, so ist es ihm dennoch nicht gestattet, unliebsame Meinungsäußerungen in privaten Social Media Accounts zu sanktionieren, etwa weil diese von seiner Linie abweichen. Hier schützt Sie die Meinungsfreiheit. Selbst wenn Sie auf Ihren geposteten Urlaubsfotos einen Eimer mit Sangria umarmen, dürfte dies also Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht gefährden.

Dennoch sollten Sie im Umgang mit privaten Posts in Social Media umsichtig sein, denn diese sind nicht nur von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zu finden. Sie können auch jederzeit von Dritten weitergeleitet oder verlinkt werden.

Ein unbedachter Post kann aber auch Ihr Arbeitsverhältnis schnell beinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihre privaten Posts sich auf Ihren Arbeitgeber beziehen lassen, etwa weil Sie diesen in Ihrem Profil erwähnt haben oder weil das soziale Netzwerk anderweitig Rückschlüsse auf Ihren Arbeitgeber ermöglicht.

Bei beleidigenden oder verleumderischen Äußerungen über Ihren Arbeitgeber oder über andere Mitarbeitende, dem Werben für extremistische Vereinigungen, oder gar rassistische Äußerungen leuchtet es sofort ein, dass diese rufschädigend für Ihren Arbeitgeber wirken und er dagegen vorgehen wird. 

Eine relevante betriebliche Beeinträchtigung kann aber auch bei weniger anstößigen Themen vorliegen, etwa wenn Sie ungenehmigt Fotos von sich und einem Kunden oder Patienten ins Netz stellen, oder wenn Sie dort Behauptungen zur wirtschaftlichen Schieflage Ihres Arbeitgebers aufstellen.

Die private Nutzung von Medien während der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitsverhältnis belasten. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Abmahnung und Kündigung!

Foto(s): fotografie-bauer.de

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