Wie genau muss in einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Kündigungstermin benannt werden?

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In der Regel kündigen Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit Netz und doppeltem Boden „ordentlich fristgerecht zum xx.xx.xxxx, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Manche ergänzen diese Formulierung sogar noch um die Angabe, dass die Kündigung als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen gelten soll, wenn die Kündigungsfrist durch das Kündigungsschreiben nicht gewahrt sein sollte.

Ist der Kündigungstermin im Kündigungsschreiben aus Ihrer Sicht falsch benannt, dann stellt sich die Frage, wie das Arbeitsgericht dies im Falle einer Kündigungsschutzklage werten wird.

Zunächst müssen Sie wissen, dass eine Kündigung in rechtlicher Hinsicht eine sogenannte „empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung“ darstellt. Das bedeutet, dass die Erklärung so bestimmt formuliert sein muss, dass Sie als Empfänger der Kündigung Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhalten. Sie müssen erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers beendet sein soll.

Bei der Auslegung der Erklärung wird seitens der Arbeitsgerichte nicht allein auf den Wortlaut abgestellt. Gewürdigt werden vielmehr alle Begleitumstände, die Ihnen bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Arbeitgeber bei Abgabe der Erklärung hatte. Es reicht also aus, wenn der vom Arbeitgeber gewollte Beendigungstermin für Sie zweifelsfrei bestimmbar ist.

Hierzu ein paar Beispiele aus der arbeitsrechtlichen Praxis:

  • Nennt der Arbeitgeber in der Kündigung ohne jeglichen Zusatz mehrere mögliche Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist für Sie nicht erkennbar, welcher Termin gelten soll. Dann ist die Kündigung nicht hinreichend bestimmt.
  • Kündigt der Arbeitgeber Ihnen ohne jeglichen Zusatz zu einem bestimmten Datum, entspricht dieses Datum aber nicht der für Sie tatsächlich geltenden Kündigungsfrist, dann kann aufgrund des Bestimmtheitsgebots keine Umdeutung zu einem anderen Termin erfolgen. 
  • Steht in dem Kündigungsschreiben hingegen ein Zusatz, wie z.B. „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ oder „fristgemäß zum“, dann ist die Formulierung hinreichend bestimmt, wenn Ihnen die Dauer der Kündigungsfrist bekannt ist oder diese für sie bestimmbar ist. Eine solche Formulierung ist nämlich typischerweise so zu verstehen, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Dies muss für Sie aber leicht feststellbar sein. Eine umfassende Ermittlung oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kann von Ihnen nicht gefordert werden. Ist der gewollte Beendigungstermin damit objektiv eindeutig bestimmbar, wird die Kündigung umgedeutet in den richtigen Beendigungszeitpunkt.
  • Wird Ihnen aber „fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und in der Erklärung wird zugleich ein bestimmter, aber zu früher Termin genannt, dann wird auch diese nach den genannten Grundsätzen ausgelegt. Hier wollte der Arbeitgeber eigentlich unter Wahrung der maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen. Für Sie ist nämlich erkennbar, dass der Arbeitgeber die maßgebliche Frist einhalten wollte und sich das angegebene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist. Auch hier wird die Kündigung umgedeutet in den richtigen Beendigungszeitpunkt.
  • Wenn die Kündigung unter Beachtung der für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist „fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen wird, aber zusätzlich ein Kündigungstermin angegeben wird, der über den für ihr Arbeitsverhältnis eigentlich geltenden Termin hinausgeht. In diesem Fall kann es dazu führen, dass es bei dem konkret angegebenen Beendigungsdatum bleibt, denn Sie müssen nicht hinnehmen, dass das Arbeitsverhältnis früher enden soll.

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