Soll ich nach einem Verkehrsunfall meine Kfz-Vollkaskoaskoversicherung in Anspruch nehmen?

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Ihr Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Wann macht es Sinn die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen?

Oftmals ist nach Verkehrsunfällen die Haftung unter den Beteiligten streitig. Im Ergebnis kommt es in vielen Fällen zu einer sogenannten Haftungsquote. Als Geschädigter steht man vor dem Dilemma, dass man nicht den ganzen Schaden ersetzt bekommt.

Soll ich in so einem Fall meine Kfz-Kaskoversicherung in Anspruch nehmen?

In der Tat kann es von Vorteil sein, die eigene Kaskoversicherung für den verbliebenen Fahrzeugschaden in Anspruch zu nehmen. Denn von der Haftungsquote sind oftmals nicht nur die Fahrzeugschäden, sondern auch solche Schadenspositionen wie der merkantile Minderwert oder die Gutachterkosten betroffen.

In solchen Fällen hilft dem Geschädigten, der über eine Kfz-Kaskoversicherung verfügt, das sogenannte Quotenvorrecht weiter.

Ein Beispiel:

Fahrzeugschaden:   5000,00 €

Gutachterkosten:    1000,00 €

Wertminderung:      500,00 €

Schaden gesamt:    6500,00 €

Haftungsquote 50 %: 3250,00 €

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat auf den Gesamtschaden 3250,00 € gezahlt.

Der Geschädigte hat eine Kaskoversicherung, die abzüglich Selbstbeteiligung von 300,00 € auf den Fahrzeugschaden 4700,00 € zahlen würde. Das Quotenvorrecht räumt dem Geschädigten, der eine Kaskoversicherung hat die Möglichkeit ein die Leistungen seiner Kaskoversicherung auch auf sogenannte kongruente Schadenpositionen zu verrechnen.

Kongruente Schadenposition sind solche Schadenposition, die zwar nicht originär Reparaturkosten sind, diesen aber gleichstehen. Hierbei sind insbesondere anerkannt die Wertminderung und die Sachverständigenkosten für die Erstellung des Schadengutachtens. Nicht kongruent sind zum Beispiel Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall.

Im vorliegenden Fall heißt das, dass der Geschädigte, aus der Versicherungsleistung von 4700,00 € seinen verbliebenen Schaden bezüglich der Gutachterkosten, der verbliebenen Reparaturkosten und des Minderwertes befriedigen darf. Er würde mithin aus seiner Kaskoversicherung noch 3.250,00 € erhalten. Natürlich kann der Geschädigte dann nicht noch den verbliebenen Betrag bis auf 4700,00 € verlangen. Sein Anspruch gegen die Versicherungen, egal ob gegnerische Haftpflicht oder eigene Kaskoversicherung, ist stets durch seinen Schaden begrenzt.

Eine Selbstbeteiligung dürfte die Kaskoversicherung im vorliegenden Fall nicht abziehen, da diese ebenfalls dem Quotenvorrecht unterliegt.

Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass die Versicherungsprämien für die Kaskoversicherung steigen werden. Dieser Schaden ist dann von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Haftungsquote (vorliegend 50 %) zu erstatten.

Grundsätzlich muss allerdings festgehalten werden, dass stets im Einzelfall geprüft werden sollte, ob die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird.

Das vorliegende Beispiel orientiert sich an einer Haftungsquote von 50 %.

In jedem Fall ist eine Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt in einem solchen Fall stets angezeigt. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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