Sollen auch Sie Vertragsstrafe an den TÜV Markenverbund e. V. zahlen? Ich berate Sie

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e. V. mit einer Vertragsstrafenforderung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gern auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der mir vorliegenden Abmahnung war ein bereits zurückliegendes Abmahnverfahren vorausgegangen, in dem eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden war. Mit der nun vorliegenden weiteren Abmahnung wird eine erneute Verletzung der „TÜV“-Kennzeichen“ gerügt und wegen Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung auch Vertragsstrafe gefordert.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine neue Unterlassungserklärung abgeben, einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 297,50 Euro erstatten und Vertragsstrafe zahlen. 

Meine Einschätzung: 

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Im Hinblick auf die Vertragsstrafenforderung empfiehlt sich eine Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Vertragstrafenanspruch besteht.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e. V. wegen Markenverletzung erhalten haben, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden und Vertragsstrafe zahlen sollen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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