Ich möchte auch Sonderurlaub für die Geburt meines Kindes haben!

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Beamte und Richter haben bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin einen Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, vgl. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung.

Das Gleiche gilt für die meisten (nicht-verbeamteten) Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst. Wenn sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, ist § 29 Absatz 1 TVöD anwendbar. Auch dieser ermöglicht einen Tag Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des LPartG.

Da sowohl § 21 I 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung als auch § 29 Absatz 1 TVöD ausschließlich die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin i. S. d. LPartG (eingetragene (weibliche) Lebenspartnerin der Mutter des Kindes) umfassen, können nicht verheiratete (männliche) Lebenspartner keinen Anspruch auf Sonderurlaub ableiten. Bei allen vertraglichen Vereinbarungen muss stets auch auf den Wortlaut geachtet werden. Danach bekommen männliche Beamte oder Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes nur Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Gem. § 29 I TVöD haben also Väter, die Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes und nicht verbeamtet sind, einen Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Gem. § 21 I 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung haben männliche Beamte und Richter einen Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Zusammenfassung

Männliche Beamte, Richter oder Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes bekommen nur 1 Arbeitstag Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes, wenn sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Als nichtehelicher Lebenspartner der Mutter des Kindes müssen sie regulären Urlaub nehmen, um bei der Geburt ihres Kindes dabei sein zu können.

Rechtsanwältin Christin Böse


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