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Sozialrecht – Anspruch auf Zinsen gegen Sozialbehörden

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Bescheide von Sozialbehörden, die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten begründen und einfordern, sind nach §86a Sozialgerichtsgesetz sofort vollziehbar. Eine sofortige Vollziehbarkeit bedeutet, dass trotz Widerspruchs gegen den Bescheid die Rechtswirkungen desselben bestehen bleiben. Es muss also trotz Widerspruchs die festgesetzte Forderung gezahlt werden. Sozialgerichtliche Verfahren nehmen oft eine erhebliche Zeit in Anspruch. Wenn das Verfahren gewonnen wird, sind die gezahlten Beträge zu erstatten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf 4 % Zinsen nach §27 Sozialgesetzbuch IV.

Zur Frage der Verzinsung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 7.9.2017, – B 10 LW 1/16 R – wie folgt entschieden:

„(…) Insoweit hält der Senat für die hier vorliegende Konstellation nicht mehr an der Auffassung fest, eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht lasse den Erstattungsanspruch erst von der Beitragsbefreiung an für die Zukunft entstehen (so BSG, Urt. v. 26.3.1987 – BSG Aktenzeichen 11ARLW386 11 a RLw 3/86, BeckRS 1987, BECKRS Jahr 31007315). (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das BSG hat nunmehr eine Grundsatzfrage geklärt. Bislang war streitig, ab wann bei einer abschließenden Entscheidung die Behörde Zinsen zahlen musste. Die Sozialbehörden waren stets der Auffassung, dass erst ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung ein Zinsanspruch gegeben sei. Die Entscheidung des BSG hat in allen Rechtsgebieten des Sozialrechts Bedeutung. So ist z. B. bei rückwirkenden Rentenbewilligungen wegen Erwerbsminderung ab dem Vorliegen aller Antragsunterlagen und nicht erst ab dem stattgebenden Gerichtsurteil eine Verzinsung vorzunehmen.

Soweit in der Vergangenheit Ablehnungen von den Sozialbehörden erteilt wurden, können diese mit einem Antrag auf Überprüfung wieder aufgehoben werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!


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