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Sozialrecht – Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung

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Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI besteht auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht selten sind Apotheker, Ärzte und Tierärzte in Arzneimittel herstellenden Unternehmen als Beschäftigte tätig. Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung werden oft abgelehnt, da es an der „Approbation“ als zwingende Voraussetzung für die jeweilige Tätigkeit fehlt.

Zur Frage einer „Approbation“ als zwingende Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R - wie folgt entschieden:

„(…) Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, auch approbationspflichtig sein muss, ist § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen. Auch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt. (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das BSG hat nunmehr eine Grundsatzfrage geklärt. Die Frage der Auslegung des §6 SGB VI war zwischen den berufsständischen Kammern und der Deutschen Rentenversicherung umstritten. Die berufsständischen Kammern sind von einem weiteren Begriff der typischen Tätigkeiten ausgegangen. So wurden z. B. auch moderne Tätigkeiten im Management und Vertrieb als berufstypisch angesehen, soweit die jeweiligen Kenntnisse des Berufs im Mittelpunkt der Tätigkeit standen. Die Deutsche Rentenversicherung sah die Befreiungsmöglichkeit (sehr) eng. Danach waren nur die Kernbereiche der jeweiligen Berufe im klassischen historischen Verständnis einer Befreiung zugänglich.

Die Entscheidung des BSG betraf einen Tierarzt. Sie ist jedoch ohne weiteres auf

  • Ärzte für Humanmedizin
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Rechtsanwälte

übertragbar.

Soweit in der Vergangenheit Ablehnungen von der Deutschen Rentenversicherung erteilt wurden, können diese mit einem Antrag auf Überprüfung wieder aufgehoben werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!



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