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Sozialrecht – keine Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten

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Vor allem im medizinischen Bereich entwickelt sich aktuell eine neue Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Status und damit zur Sozialversicherungspflicht von medizinischem Personal. Die Deutsche Rentenversicherung stellt bei Verträgen über eine freie Mitarbeit nach wie vor darauf ab, dass die Ärzte (oder anderes Personal) an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) gebunden sind und die Betriebsmittel des Krankenhauses oder der Praxis genutzt wird. Daher könne nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung keine selbständige Tätigkeit vorliegen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 23.05.2017, – L 11 R 771/15 –, zu der Frage der Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten im Krankenhaus entschieden, dass die freien Mitarbeiter nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. 

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Wichtig war in diesem Zusammenhang, dass keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten zu verzeichnen waren. Die Bereitschaftsärzte hatten ihre Wunschtermine der Klinik mitgeteilt. Die Klinik hat sich dann an den Vorgaben der freien Mitarbeiter orientiert.

Innerhalb der Bereitschaft (nachts) wurden keine Therapien durchgeführt. Für etwaige nächtliche Notsituationen hatte ein Facharzt der Klinik in Rufbereitschaft zur Verfügung gestanden. Damit waren die freien Mitarbeiter gerade nicht in die eigentliche Behandlung eingebunden gewesen. Zudem bestand ein wesentlicher Unterschied zu den angestellten Ärzten der Klinik. So mussten die freien Mitarbeiter, im Gegensatz zu den fest angestellten Ärzten, weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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