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Sozialrecht - Physiotherapeut als freier Mitarbeiter

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Statusfeststellungsverfahren für Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter beinhalten aktuell eine Vielzahl von „Fallsticken“. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in einer Statusprüfung regelmäßig den Physiotherapeuten als abhängig Beschäftigten und nicht als freier Mitarbeiter fest.

Zum Status eines Physiotherapeuten als freier Mitarbeiter hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.03.2016, - B 12 KR 20/14 R -, ausgeführt, dass die Abrechnungsbefugnis mit den Krankenkassen kein entscheidendes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung ist. Es wurden die Umstände des Einzelfalles gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Nunmehr folgen die Landessozialgerichte dieser Argumentation.

So hat zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Physiotherapeuten als freier Mitarbeiter das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nunmehr entschieden (LSG, Urt. v. 15.08.2017, - L 1 KR 468/16 -). In den einzelnen Urteilsgründen heißt es dazu:

„(…) Die Tätigkeit als Physiotherapeutin gehört den persönlich geprägten Gesundheitsleistungen, die

sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit

erbracht werden

(…) Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass im konkreten Einzelfall weder von einer relevanten Eingliederung der Beigeladenen in der Organisation der Praxis der Klägerin ausgegangen werden kann, noch von Weisungsabhängigkeit (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Mit dem Urteil hat das LSG eine „normale“ Abwägung der Argumente für und wider einer abhängigen Beschäftigung vorgenommen. Die Frage der Abrechnungsbefugnis spielte in der Entscheidung keine Rolle. Vielmehr kam es entscheidend darauf an, wie der freie Mitarbeiter in den Betriebsablauf eingebunden ist.

Hier ist es insbesondere wichtig, welche Tatsachen im Einzelfall bestehen. Es wird dringend fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten vor Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne– bundesweit.


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