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Sozialrecht – Sozialversicherungspflicht eines Praxisvertreters

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Der Ärztemangel in Deutschland ist „in aller Munde“. Dies hat auch deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Ärzte. Eine Delegation von Aufgaben des Arztes auf weiteres Personal ist nur eingeschränkt möglich. Dies gilt auch z. B. für die Vertretung bei Krankheit und Urlaub. Hier regelt § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter für den Praxisinhaber tätig sein darf. Nicht selten schließen der Praxisinhaber und der Vertreter einen Praxisvertretungsvertrag in dem ein bestimmter Stundensatz vereinbart wird. Bei der Ausführung der Leistungen nutzt der Vertreter naturgemäß das Personal und die Ausstattung des Praxisinhabers.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 21.02.2017 – L 11 R 2433/16 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Praxisvertreters entschieden:

„(…) In der Gesamtabwägung spricht vor allem die fehlende konkrete Eingliederung in die Praxis der Klägerin bei ansonsten weitgehend nicht aussagekräftigen Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit spricht auch der tatsächliche Wille der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, hier für dieses Ergebnis. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Der Fall betraf eine Praxis für Radiologie mit 8 Gesellschaftern und auch angestellten Ärzten. Die Tatsache, dass eine Praxisvertretung (also keine Assistenztätigkeit) erfolgte, war für das Gericht kein entscheidendes Argument. Vielmehr erfolgte eine Abwägung nach den klassischen Kriterien (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit und Eingliederung). Das Gericht stellte hierbei auf die Eigenart der Tätigkeit ab. Daher war die Zuweisung von Patienten oder der Stundensatz nicht ausschlaggebend. Beides bewertet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig als ein (starkes) Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Entscheidend waren für das Gericht die zutage getretenen deutlichen Unterschiede zwischen den abhängig beschäftigten Ärzten und der Praxisvertreterin. Im Praxisvertretungsvertrag sollte daher sehr sorgfältig darauf geachtet werden, diese Unterschiede auch festzuschreiben.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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